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OGH: Aufklärungspflicht bei Risikosportarten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verlangt bei Risikosportarten - wie etwa bei Paragleiten - eine besondere Aufklärung. Auch wenn die Teilnahme grundsätzlich auf eigenes Risiko erfolgt, so ist doch auf mögliche Sicherheitsrisken hinzuweisen.

Ein deutscher Staatsbrüger war in Tirol zu einem Tandemflug mit einem Paragleiter überredet worden. Beim Start auf einem verschneiten Gipfel stolperte er und verhängte sich dabei im Fluggerät. Kurz danach kam es deshalb zum Absturz, bei dem er sich stark verletzte. Der Tourist hatte beim Start - nur bedingt geeignete - Skischuhe getragen.

Der Pilot hatte zwar beim Start keinen Fehler gemacht. Dennoch haftet die Flugschule für die Verletzungen des Touristen mangels entsprechender Risikoaufklärung.

Eiene Aufklärung und Beratung muss nämlich so konkret und umfassend erfolgen, dass sich der Betroffene der (möglichen) Gefahr bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. Dass der Tourist bei entsprechender Aufklärung den Flug dennoch unternommen hätte, kann nicht angenommen werden.

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