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OGH: AvW-Geschädigte haben Insolvenzforderungen

OGH-Entscheidung stellt klar, dass geschädigte AvW-Genussscheininhaber im Konkursverfahren der Gesellschaft die Stellung von normalen Insolvenzgläubigern haben und daher nicht nachrangig befriedigt werden.

In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - geführten Musterprozess zur Klärung der Rechtsstellung der geschädigten AvW-Anleger im Insolvenzverfahren liegt nun die Entscheidung des OGH vor. Im konkreten Fall ging es um Schadenersatzansprüche einer AvW-Genussscheininhaberin aus Prospekthaftung und arglistiger Irreführung. 

Der OGH weist die vom beklagten Insolvenzverwalter der AvW-Gruppe erhobene Revision zurück und bestätigt die Rechtsansicht der Unterinstanzen, wonach es sich bei den Schadenersatzansprüchen der Anleger nicht um nachrangige Forderungen handelt, die in der Insolvenz erst nach den sonstigen Gläubigern zum Zug kommen, sondern um gleichrangige Insolvenzforderungen.

Die Entscheidung hat Signalwirkung für tausende geschädigte AvW-Anleger, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AvW Gruppe AG ihre Schadenersatzansprüche angemeldet haben. Während sie bei Nachrangigkeit ihrer Forderungen leer ausgehen würden, bekommen sie als "normale" Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nunmehr einen Teil ihres Schadens in Höhe der Insolvenzquote ersetzt. 

OGH 21.05.2013, 1 Ob 34/13a
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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