Zum Inhalt

OGH: AvW-Geschädigte haben Insolvenzforderungen

OGH-Entscheidung stellt klar, dass geschädigte AvW-Genussscheininhaber im Konkursverfahren der Gesellschaft die Stellung von normalen Insolvenzgläubigern haben und daher nicht nachrangig befriedigt werden.

In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - geführten Musterprozess zur Klärung der Rechtsstellung der geschädigten AvW-Anleger im Insolvenzverfahren liegt nun die Entscheidung des OGH vor. Im konkreten Fall ging es um Schadenersatzansprüche einer AvW-Genussscheininhaberin aus Prospekthaftung und arglistiger Irreführung. 

Der OGH weist die vom beklagten Insolvenzverwalter der AvW-Gruppe erhobene Revision zurück und bestätigt die Rechtsansicht der Unterinstanzen, wonach es sich bei den Schadenersatzansprüchen der Anleger nicht um nachrangige Forderungen handelt, die in der Insolvenz erst nach den sonstigen Gläubigern zum Zug kommen, sondern um gleichrangige Insolvenzforderungen.

Die Entscheidung hat Signalwirkung für tausende geschädigte AvW-Anleger, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AvW Gruppe AG ihre Schadenersatzansprüche angemeldet haben. Während sie bei Nachrangigkeit ihrer Forderungen leer ausgehen würden, bekommen sie als "normale" Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nunmehr einen Teil ihres Schadens in Höhe der Insolvenzquote ersetzt. 

OGH 21.05.2013, 1 Ob 34/13a
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang