Im Jahr 2005 wurden die Kläger von der erstbeklagten Vermögensberaterin überredet, ihren zur Wohnungsfinanzierung aufgenommenen Euro-Abstattungskredit in einen CHF-Kredit umzuschulden und eine fondsgebundene Lebensversicherung als Tilgungsträger abzuschließen. Später wurde der Kredit auf Anraten der zweitbeklagten Bank in Yen konvertiert.
Der OGH bejahte die solidarische Haftung von Vermögensberaterin, Vermögensberatungsunternehmen und Bank für die Umschuldung in CHF. Erstere hatte die Kläger nicht ordnungsgemäß beraten, aber besonderes persönliches Vertrauen in die eigene Sachkunde in Anspruch genommen, dem Unternehmen wird die Fehlberatung durch seine Mitarbeiterin nach den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung zugerechnet. Die Bank haftet aus eigenem Verschulden, weil ihr bei Vertragsunterzeichnung erkennbar war, dass keine ausreichende Aufklärung über die Risiken stattgefunden hatte.
OGH 05.04.2013, 8 Ob 66/12g