Die Kläger hatten eine Pauschalreise mit 13-tägiger Unterbringung in einem Mittelklassehotel samt Hin- und Rückflug auf den Malediven gebucht und den Reisepreis im Voraus bezahlt. Schon am Ankunftstag rügten die Kläger Mängel der Unterkunft (schlecht gereinigtes Badezimmer samt Schimmelflecken bei der Badewanne und Grünspan an den Armaturen; sehr abgenutzter Zustand einiger Holzliegen ohne Polsterauflagen; herausstehende rostige Schrauben im Holzboden um den Pool). Weil den Klägern der Preis für das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzhotel sehr teuer erschien, organisierten sie selbst am Tag nach der Ankunft einen Umzug in ein anderes Hotel und verlangten vom Veranstalter eine 70-prozentige Preisminderung vom gesamten Pauschalreisepreis.
Anders als die Vorinstanzen, die ihnen nur für die zwei Tage in der mangelhaften Unterkunft Preisminderung in Höhe von 15% zugesprochen hatten, gab der OGH den Klägern recht: Es sei weder ein (Teil-)Rücktritt vom Reisevertrag noch eine Behebung der Mängel erfolgt. Die Reisemängel hätten also während des gesamten vereinbarten Zeitraums weiterhin bestanden. Dass die Reisenden selbst Abhilfe geschaffen und die Unterkunft gewechselt haben, ändert laut dem OGH nichts daran. Der Anspruch auf 15% Reispreisminderung bestehe daher für den gesamten Reisezeitraum von 13 Tagen zu Recht.
OGH 15.10.2014, 3 Ob 118/14w