Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher ersteigerte über ebay ein Auto von einem Gebrauchtwagenhändler, verweigerte aber die Übernahme wegen angeblicher Mängel und erklärte seinen Rücktritt vom Vertrag. Die Klage des Händlers auf Zahlung des Kaufpreises wurde abgewiesen.
§ 5e KSchG räumt dem Verbraucher bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (dh ohne persönlichen Kontakt) mit einem Unternehmer ein - grundloses - Rücktrittsrecht ein, das er innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware (bei Erbringung der Dienstleistungen ab Vertragsabschluss) ausüben kann. Wird der Verbraucher vom Unternehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Eine Ausnahme sieht § 5b Z 4 KSchG vor: Danach besteht kein Rücktrittsrecht bei Versteigerungen.
Die Ausnahme gilt nach dem OGH nur für herkömmliche Versteigerungen, nicht aber für ebay-"Versteigerungen" bzw Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat.
OGH 15.01.2013, 4 Ob 204/12x