Der Europäische Gerichtshof hatte - in einem Anlassfall aus Österreich - entschieden, dass nach der Pauschalreiserichtlinie der EU im Fall verschuldeter Reisemängel dem Reisenden gegen den Reiseveranstalter auch (neben Preisminderung aus der Gewährleistung) Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zustehen kann.
In der Folge war strittig, ob es in Österreich einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe, oder ob - wie vom VKI vertreten - in richtlinienkonformer Interpretation österreichischen Schadenersatzrechtes dieser immaterielle Schadenersatz auch ohne ausdrückliche Regelung zustehe.
Der OGH hat nun bereits in zwei Entscheidungen (OGH 23.11.2004, 5 Ob 242/04f und 23.5.2005, 10 Ob 20/05x) klargestellt, dass die Rechtsmeinung des VKI richtig war. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung ab 1.1.2004 diente nur zur Klarstellung.
Im vorliegenden Fall ging der OGH davon aus, dass der Mangel eine zentrale Einzelleistung (Unterkunft) betroffen habe und keineswegs bloß geringfügig gewesen sei. Der Zuspruch von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude war daher gerechtfertigt.