In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung der Merkur Versicherung AG, Fassung 2012, ist folgende Klausel enthalten: „Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“
In § 178f Abs 1 VersVG wird für den Bereich der Krankenversicherung festgelegt, dass eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, nur mit den sich aus den folgenden Abs 2 und 3 ergebenden Einschränkungen wirksam sei, dies unbeschadet des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. In § 178f Abs 2 Satz 1 VersVG werden jene Umstände genannt, die als Faktoren für die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes vereinbart werden dürfen. In § 178f Abs 2 Satz 2 VersVG werden andere Faktoren – so unter anderem bloß vom Älterwerden des Versicherten abhängige Anpassungen – zur Klarstellung ausgeschlossen. Eine ausdrückliche Ausnahme vom Verbot, das Ausmaß der Prämie vom steigenden Alter des Versicherten abhängig zu machen, enthält Abs 2 Satz 3. Danach kann vereinbart werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen.
Der OGH betont, dass auch bei der Krankenversicherung den Anforderungen des Transparenzgebots zu genügen ist, sodass § 6 Abs 3 KSchG selbstredend – auch ohne ausdrückliche Anführung in § 178f Abs 1 VersVG – neben § 178f VersVG eingeschränkt durch dessen Vorgaben, anzuwenden ist.
Laut OGH muss die inkriminierte Klausel dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.
Wie der OGH in der Begründung seines Urteils ausführte, verstößt die Klausel bereits gegen § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG. Die gesetzliche Bestimmung lässt eine Vereinbarung zu, wonach eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben werden kann, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Dagegen stellt die Klausel laut OGH allgemein nur auf die von erwachsenen Personen zu entrichtende Prämien und nicht auf einen von der Beklagten für in diesem Alter in die Versicherung Eintretende konkreten Tarif ab. Der OGH stimmte daher den Vorinstanzen zu, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel es damit im Belieben der Beklagten steht, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen.
Der OGH beurteilte die Klausel daher als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und erachtete die Klausel bereits aus diesem Grund für unwirksam, sodass sich für den OGH weitere Ausführungen erübrigten.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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Anmerkung:
Nach Ansicht des VKI müsste als Folge des Urteils die Merkur Versicherung AG, die Differenz zwischen der angehobenen Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag den betroffenen Versicherungsnehmer:innen in den noch laufenden Versicherungsverträgen rückwirkend gutschreiben bzw den Versicherungsnehmer:innen, deren Versicherungsvertrag bereits beendet ist, die Differenz zwischen der erhöhten Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag rückerstatten.