In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung der Merkur Versicherung AG, Fassung 2012, ist folgende Klausel enthalten: „Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“
Wie der OGH in der Begründung seines Urteils ausführte, verstößt die Klausel gegen § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG. Die gesetzliche Bestimmung lässt eine Vereinbarung zu, wonach eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben werden kann, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Dagegen stellt die Klausel laut OGH allgemein nur auf die von erwachsenen Personen zu entrichtenden Prämien und nicht auf einen von der Beklagten für in diesem Alter in die Versicherung Eintretende konkreten Tarif ab. Der OGH stimmte daher den Vorinstanzen zu, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel es damit im Belieben der Beklagten steht, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen.
Der OGH beurteilte die Klausel daher als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und erachtete die Klausel bereits aus diesem Grund für unwirksam, sodass sich für den OGH weitere Ausführungen erübrigten.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Lesen Sie mehr.
Anmerkung:
Nach Ansicht des VKI müsste als Folge des Urteils die Merkur Versicherung AG, die Differenz zwischen der angehobenen Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag den betroffenen Versicherungsnehmer:innen in den noch laufenden Versicherungsverträgen rückwirkend gutschreiben bzw den Versicherungsnehmer:innen, deren Versicherungsvertrag bereits beendet ist, die Differenz zwischen der erhöhten Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag rückerstatten.