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OGH: „Dauerrabattklausel“ der DONAU Versicherung unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group (DONAU) wegen deren „Dauerrabattklausel“. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel für unzulässig.

Schon in der Vergangenheit beschäftigten Dauerrabattklauseln die Gerichte. Viele vom VKI beanstandete Klauseln wurden dabei als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und daher unzulässig beurteilt.

Nunmehr hatte der OGH neuerlich über eine Klausel zu entscheiden, auf die die zu den Dauerrabattklauseln ergangene Judikatur übertragbar ist.

Gegenstand des Rechtsstreits ist folgende Klausel in den Bedingungen der DONAU:

„R10 – Laufzeitvorteil

Im Hinblick auf die erstmals oder neuerlich vereinbarte Vertragslaufzeit entstehen kalkulatorische Kostenvorteile, welche in der vereinbarten Prämie bereits berücksichtigt sind.

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung innerhalb von 9 Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung entfällt die Grundlage für diese Prämienberechnung. Der Versicherungsnehmer ist daher zur Zahlung einer Nachschussprämie gemäß nachstehender Berechnung verpflichtet: Vor Vollendung eines Jahres ab Vertragsbeginn oder -verlängerung beträgt die Nachschussprämie 90% einer Jahresprämie. Nach Vollendung eines Jahres ab Vertragsbeginn oder -verlängerung beträgt die Nachschussprämie 80% einer Jahresprämie. Mit Vollendung jeden weiteren Jahres verringert sich dieser Prozentsatz jeweils um 10%, sodass die Nachschussprämie nach Vollendung des zweiten Jahres 70% und nach Vollendung des dritten Jahres 60% einer Jahresprämie beträgt usw. Als Berechnungsgrundlage wird immer die zum Auflösungszeitpunkt nach Maßgabe des Vertrages aktuelle Jahresprämie herangezogen.

Bei Kündigung durch den Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles wird keine Nachschussprämie verrechnet.“

Die gegenständliche Klausel „R10 – Laufzeitvorteil“ sieht vor, dass Versicherungsnehmer:innen, wenn sie den Vertrag innerhalb von neun Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung vorzeitig auflösen, eine „Nachschussprämie“ zu leisten haben, die im ersten Jahr 90 % der aktuellen Jahresprämie, im zweiten Jahr 80 %, im dritten Jahr 70 %, im vierten Jahr 60 %, im fünften Jahr 50 %, usw, demnach im neunten Jahr 10 % jeweils der dann aktuellen Jahresprämie beträgt. Es wird darin festgehalten, dass der Grund für diese Zahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsauflösung darin liege, dass die Grundlage für die erfolgte Prämienberechnung im Hinblick auf die bei der vereinbarten Vertragslaufzeit entstehenden Kostenvorteile entfalle.

Der OGH erachtet die vorliegende Klausel („Laufzeitvorteil“ mit „Nachschussprämie“) mit den in der Judikatur behandelten, üblicherweise als „Dauerrabattklauseln“ bezeichneten Vertragsbestandteilen (vgl RS0126072) vergleichbar: Versicherungsnehmer:innen sind hier bei vorzeitiger Vertragsauflösung innerhalb von neun Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung zur Zahlung einer Nachschussprämie verpflichtet und verlieren dadurch in der Prämie enthaltene Kostenvorteile. Wie die Dauerrabattklauseln verpflichtet somit auch diese Klausel Versicherungsnehmer:innen zum Ersatz von (monetären) Vorteilen, die ihnen wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags (hier 10 Jahre) gewährt wurden. Der OGH stimmte daher dem Berufungsgericht zu, das erkannt hat, dass die zu den Dauerrabattklauseln ergangene Judikatur auf die vorliegende Klausel übertragbar ist.

Eine Dauerrabattklausel ist – wie der OGH ausführt – zunächst nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Rückforderungsanspruch des Versicherers an eine vorzeitige Auflösung des Vertrags durch die Versicherungsnehmer:innen geknüpft ist. Außerdem ist eine Rückforderung nicht zulässig, wenn die Versicherungsnehmer:innen einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung haben. Gleiches muss laut OGH auch für eine „Laufzeitvorteilsklausel“ gelten, gibt es doch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass bei Kündigung durch den Versicherer oder Vertragsauflösung wegen eines vom Versicherer gesetzten wichtigen Grundes Versicherungsnehmer:innen dennoch zur Nachzahlung verpflichtet wären. Genau dies sieht die Klausel aber – wie der OGH ausführt – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung vor: Es wird nämlich nur der Fall von der Nachschussprämienzahlungspflicht der Versicherungsnehmer:innen ausgenommen, dass der Versicherer den Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls kündigt. Hingegen wird etwa die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Versicherungsnehmer:innen bei Vorliegen eines vom Versicherer gesetzten wichtigen Grundes nicht von der Verrechnung der Nachschussprämie ausgenommen, weshalb die Klausel laut OGH schon aus diesem Grund gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist.

Die weiteren Argumente erörterte der OGH daher nicht.

Leistungsfrist:

Die Leistungsfrist wurde sowohl für das Verwenden als auch für das Sich-Berufen vom HG Wien seinerzeit mit vier Monaten festgesetzt. Die Leistungsfrist war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

OGH 23.11.2022, 7 Ob 154/22f

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Das Urteil im Volltext.

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