Im Anlassfall ging der OGH davon aus, dass allein die Tatsache der eingeschriebenen Aufgabe des Kündigungsschreibens noch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Beklagten bewirke. Vielmehr hätte die Klägerin den Zugang an den Masseverwalter der Gemeinschuldnerin beweisen müssen. Der Klägerin nützte es somit nichts, dass die Kündigung eingeschrieben aufgegeben wurde. Sie ist für den Zugang dieser empfangsbedürftigen Erklärung behauptungs- und beweispflichtig. Ein eingeschriebener Brief begründet somit keine Zugangsvermutung. Im Lichte dieser Entscheidung kann man daher nur empfehlen, wichtige Briefsendungen nur per Rückscheinzustellung aufzugeben.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Im vorliegenden Fall muss somit die Klägerin beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Eine Verschiebung der Beweislast kommt nur dann in Betracht, wenn ein Beweisnotstand vorliegt und wenn auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchwerber sprechen. Selbst wenn man nach allgemein gültigen Erfahrungssätzen davon ausgehen kann, dass eingeschrieben aufgegebene Briefsendungen typischerweise auch zugestellt werden, konnte von einem Beweisnotstand im Anlassfall nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger die Zustellung der Briefsendung durch das "TuT-System" oder mittels Rückscheinzustellung beweisen können. Durch diese entgeltpflichtigen Zusatzleistungen wird der Absender in die Lage versetzt, eine Bestätigung über die Absendung vorzuweisen.
Es spreche daher nichts dagegen, so der OGH, einen Absender zu verpflichten, diese Übersendungsarten zu nutzen, wenn er sich dann per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung verschaffen kann.
OGH 30.6.2010, 3 Ob 69/10h