Zum Inhalt
Verbund Treueangebot: Beispielhaftes Bild von Strommasten in der österreichischen Landschaft
Bild: Shutterstock/Thomas Reicher

OGH-Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie bei Maxenergy gefällt und sieht die Kündigungen mit Ablauf der Mindestvertragsdauer trotz aufrechter Preisgarantie als zulässig an. Damit sind keine Rückzahlungsansprüche für Konsument:innen durch die Kündigung entstanden.

Im Winter 2020/2021 waren viele Konsumentinnen und Konsumenten im Zuge der VKI-Aktion Energiekosten-Stop zum Energieversorger Maxenergy gewechselt. Mit dem Wechsel war damals ein Vertrag mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit und einer 18-monatigen Preisgarantie abgeschlossen worden. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 18 Monate vergangen waren und somit die Preisgarantie noch aufrecht war, sprach Maxenergy ab Oktober 2021 Kündigungen aus.

Der OGH urteilt in einem nicht vom VKI geführten Verfahren zu Gunsten von Maxenergy und sieht die Kündigung als zulässig an. Vertragsbindung und Preisgarantie sind zwei voneinander getrennt zu betrachtende Begriffe, welche auch dem:der durchschnittlichen Verbraucher:in bekannt sind. Sowohl Maxenergy als auch die Konsument:innen waren 12 Monate lang an den Vertrag gebunden. Danach war eine Kündigung des Vertrags unter Einhaltung der entsprechenden Fristen für beide Seiten und daher auch für Maxenergy möglich und zulässig. 

Auch im vom VKI geführten Musterprozess bestätigte der OGH diese negative OGH-Entscheidung und hat unser Rechtsmittel bedauerlicher Weise zurückgewiesen.

Das bedeutet, dass die strittige Rechtsfrage betreffend der Kündigung während aufrechter Preisgarantie  höchstrichterlich im Sinne von Maxenergy entschieden wurde. Mit den zwei OGH-Entscheidungen ist damit endgültig klar, dass kein schadenersatzrechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.

Klagsvertreter: Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwälte in Linz

Link zur Entscheidung 8 Ob 38/23f im RIS: JJT_20231019_OGH0002_0080OB00038_23F0000_000.pdf (bka.gv.at)

Link zur Entscheidung 3 Ob 131/23w im RIS: JJT_20230906_OGH0002_0030OB00131_23W0000_000.pdf (bka.gv.at)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG wegen zwei unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen geklagt. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage vollumfänglich statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Entscheidung des Handelsgericht Wien (HG Wien) bestätigt, wonach eine Preisänderungsklausel der Verbund AG (Verbund) aus dem Jahr 2022 unzulässig ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen wegen einer Preisänderungsklausel geklagt. Gestützt auf diese Klausel hatte der Verbund am 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die mit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des VKI zurückerstattet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kündigungen durch Energieanbieter

Kündigungen durch Energieanbieter

Derzeit kommt es vermehrt zu Kündigungen von Energielieferverträgen. Zuletzt haben etwa die EVN und die Stadtwerke Klagenfurt angekündigt, massenhaft Konsument:innen zu kündigen. Sind Sie betroffen? In diesem Fall müssen Sie etwas unternehmen! Dieser Artikel stellt einen Überblick und konkrete Handlungsempfehlungen für diese Situation zur Verfügung.

HG Wien: Preisänderungsklausel der Verbund AG von 2022 unzulässig

HG Wien: Preisänderungsklausel der Verbund AG von 2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Verbund AG (Verbund) wegen einer Preisänderungsklausel geklagt, in der Preisänderungen an den ÖSPI gekoppelt wurden. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Verbund zum 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Die Klausel wurde jetzt vom Handelsgericht Wien (HG Wien) für unzulässig erklärt. Damit fällt die Rechtsgrundlage für die seit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die seit der Preiserhöhung auf Grundlage der Klausel verrechneten Entgelte sind nach Ansicht des VKI im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzuerstatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang