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Bild: Shutterstock/Thomas Reicher

OGH-Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie bei Maxenergy gefällt und sieht die Kündigungen mit Ablauf der Mindestvertragsdauer trotz aufrechter Preisgarantie als zulässig an. Damit sind keine Rückzahlungsansprüche für Konsument:innen durch die Kündigung entstanden.

Im Winter 2020/2021 waren viele Konsumentinnen und Konsumenten im Zuge der VKI-Aktion Energiekosten-Stop zum Energieversorger Maxenergy gewechselt. Mit dem Wechsel war damals ein Vertrag mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit und einer 18-monatigen Preisgarantie abgeschlossen worden. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 18 Monate vergangen waren und somit die Preisgarantie noch aufrecht war, sprach Maxenergy ab Oktober 2021 Kündigungen aus.

Der OGH urteilt in einem nicht vom VKI geführten Verfahren zu Gunsten von Maxenergy und sieht die Kündigung als zulässig an. Vertragsbindung und Preisgarantie sind zwei voneinander getrennt zu betrachtende Begriffe, welche auch dem:der durchschnittlichen Verbraucher:in bekannt sind. Sowohl Maxenergy als auch die Konsument:innen waren 12 Monate lang an den Vertrag gebunden. Danach war eine Kündigung des Vertrags unter Einhaltung der entsprechenden Fristen für beide Seiten und daher auch für Maxenergy möglich und zulässig. 

Auch im vom VKI geführten Musterprozess bestätigte der OGH diese negative OGH-Entscheidung und hat unser Rechtsmittel bedauerlicher Weise zurückgewiesen.

Das bedeutet, dass die strittige Rechtsfrage betreffend der Kündigung während aufrechter Preisgarantie  höchstrichterlich im Sinne von Maxenergy entschieden wurde. Mit den zwei OGH-Entscheidungen ist damit endgültig klar, dass kein schadenersatzrechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.

Klagsvertreter: Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwälte in Linz

Link zur Entscheidung 8 Ob 38/23f im RIS: JJT_20231019_OGH0002_0080OB00038_23F0000_000.pdf (bka.gv.at)

Link zur Entscheidung 3 Ob 131/23w im RIS: JJT_20230906_OGH0002_0030OB00131_23W0000_000.pdf (bka.gv.at)

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