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OGH - Erfüllungsinteresse bei einer Stützmauer

Ist der Mangel behebbar, steht bei Verzug oder Verbesserungsverweigerung dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse in Höhe der Verbesserungskosten zu. Die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten setzt die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus. Vielmehr genügt die Reparaturabsicht.

Der Beklagte errichtete auf der Liegenschaft des Klägers eine Stützmauer um 7.000,-- Euro, die ein auf einem abschüssigen Hang gelegenes Einfamilienhaus abstützen sollte. Das ursprünglich im Einreichplan vorgesehene Betonfundament lehnte die Klägerin wegen der hohen Kosten und trotz ausdrücklichen Hinweises des Beklagten, dass unter diesen Umständen die Standsicherheit der Stützmauer nicht mehr gewährleistet sei, ab. Auf Wunsch der Klägerin vereinbarten die Streitteile eine andere Bauweise (Raum-Gitter-Konstruktion unter Verwendung von Eisenbahnschwellen). Die Einbautiefe der Stützmauer in den gewachsenen Boden war allerdings zu gering, sodass die Mauer zwar eine ausreichende Sicherheit gegen Gleiten und Kippen darstellte, nicht aber die Sicherheit gegen Grund- und Geländebruch erfüllte. Die Klägerin begehrte knapp 62.000,-- Euro Verbesserungskosten gestützt auf § 933a ABGB (die Gewährleistungsbehelfe - Preisminderung oder Wandlung - waren bereits verjährt) und damit deutlich über dem Werklohn liegende Kosten.

Der Beklagte wandte unter anderem ein, dass der Werklohn 7.000,-- Euro betragen habe, der geltend gemachte Aufwand nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand behebbar wäre, weshalb die Klägerin nur zur Preisminderung oder Wandlung berechtigt gewesen wäre.

Der OGH sah dies anders und führte dazu aus:

Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund‑ und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart. Welche konkreten Eigenschaften bzw. welche Verwendungsmöglichkeit die versprochene Leistung haben muss, ergibt sich aus dem Vertrag. Der Beklagte wusste, dass das vertragliche Interesse der Klägerin auf die Errichtung einer standardisierten Stützmauer gerichtet war. Eine Aufklärung dahin, dass bei dem schließlich angebotenen Werklohn auch aus anderen Gründen die Herstellung einer standsicheren Stützmauer nicht erwartet werden könne, unterblieb. Das bedeutet, dass die Herstellung einer standsicheren und folglich grund- und geländebruchsicheren Stützmauer vertraglich geschuldeter Leistungsgegenstand der Beklagten war.

Da die Sanierung möglich war, liegt ein vom Beklagten nicht binnen angemessener Frist verbesserter behebbarer Mangel vor, der die Klägerin berechtigt, die Verbesserungskosten zu begehren. Eine Bereicherung der Klägerin tritt durch die Sanierung des Mangels trotz des betraglichen "Missverhältnisses" zwischen den Kosten und dem vereinbarten Werklohn nicht ein, weil durch die Verbesserung nur jener Zustand erreicht wird, den die Klägerin bei vertragsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Nach § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz verlangen, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Im gegenständlichen Streitfall war die mangelhafte Werkleistung dem Beklagten vorwerfbar, weil er nicht über die Kenntnis der statischen Notwendigkeit einer größeren Einbindetiefe verfügte. Er haftet als Sachverständige iSd § 1299 nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den Nichterfüllungsschaden (das Erfüllungsinteresse). Der Klägerin steht daher das Deckungskapital für die vorgesehenen Sanierungsarbeiten zumindest vorschussweise zu. Die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten setzt die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus, vielmehr genügt die Reparaturabsicht.

OGH 7.4.2011, 2 Ob 135/10y

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