Eine ältere Dame hatte einen Flug von Wien nach Bukarest gebucht. Auf Grund einer verunreinigten Stelle war sie in der Abfertigungshalle am Flughafen Wien Schwechat gestürzt und hatte sich dabei verletzt.
Die Konsumentin klagte in der Folge den Flughafenbetreiber, da dieser seiner Verpflichtung zur Reinigung nicht nachgekommen sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) geht davon aus, dass der Flughafenbetreiber nicht für den Schaden haftet.
Die Geschädigte hätte sich vielmehr an die Fluglinie zu wenden, welche für Erfüllungsgehilfen, also für den Flughafenbetreiber oder ein von diesem eingesetztes Reinigungsunternehmen haftet.