In gegenständlicher Causa hatte der VKI das Unternehmen wegen unzulässiger Klauseln in den AGB im Auftrag des Sozialministeriums abgemahnt. Das Unternehmen hatte zum Großteil der abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben. Hinsichtlich der nicht unterlassenen Klauseln, brachte der VKI in weiterer Folge die Verbandsklage ein. Es ging konkret um die nachfolgenden zwei Klauseln:
Klausel 1:
Solange Sie keine relevanten Funktionen (wie unten erläutert) deaktivieren, sind diese Geräte stets aktiv, selbst wenn andere Dienste oder Medien im Fahrzeug ausgeschaltet wurden.
Klausel 2:
1.3. Zusammenfassend ausgedrückt erfassen und verarbeiten wir die Informationen (einschließlich Ihrer persönlichen Daten) auf der Grundlage von: (1) Ihrer Zustimmung, welche Sie zurückziehen können, indem Sie ihr Gerät ausschalten/abkoppeln und Ihre Informationen im Infotainment-System löschen.
Sowohl das HG Wien (HG Wien 17 Cg 54/18z, 06.08.2019), als auch das OLG Wien (OLG Wien 5 R 125/19t, 28.01.2020) gaben dem VKI hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klauseln Recht.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens in Sachen vzbv/facebook, hatte der ö OGH im gegenständlichen Verfahren eine inhaltsgleiche Vorlagefrage an den EuGH gestellt und das Verfahren bis zur Urteilsverkündigung des Verfahrens facebook/vzbv unterbrochen (zu 6 Ob 77/20x; C-701/20 [AVIS/vki]).
Auch weitere Verbandsverfahren des VKI, in denen auch Verstöße gegen die DSGVO geltend gemacht wurden, wurden daraufhin unterbrochen.
Am 28.04.2022 beantwortete der EuGH die Vorlagefrage und entschied, dass Art 80 DSGVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.
Der EuGH hatte somit im Verfahren C-319/20 (vzbv/facebook) mit seinem Urteil vom 28.04.2022 die auch im hier vorliegenden Fall ident gestellte Frage beantwortet.
Der ö OGH zog daher das beim EuGH zu C-701/20 anhängige Vorabentscheidungsersuchen zurück und entschied, dass das Verfahren über die Revision der beklagten Partei fortgesetzt wird.
OGH 6 Ob 77/20x, 18.05.2022
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien