In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der OGH erstmals unter Verweis auf die Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-65/09 und C-87/09, dass im Fall einer mangelhaft übergebenen Sache (in diesem Fall mehrere Heizkörper) der Verkäufer im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Verbesserungspflicht den Ausbau und Einbau des Ersatzgutes oder die dafür anfallenden Kosten übernehmen muss.
Der Kläger hatte vom Beklagten mehrere Heizkörper erstanden, die er selbst montiert hatte. Nach der Montage nahm er die Verpackung ab und stellt fest, dass die Heizkörper Schäden aufwiesen. Es befanden sich Bläschen im Lack und bei zwei oder drei Heizkörpern war die seitliche Verschraubung undicht, sodass Wasser heraustropfte. Nach Reklamation dieser Schäden erklärte sich der Beklagte bereit die Heizkörper zu ersetzen, nicht jedoch für die Kosten des Aus- und Einbaus aufzukommen.
Dies sah der OGH anders und stellte fest, dass der Beklagte im Rahmen der gewährleistungsrechtlichen Verbesserungspflicht die Demontage der schadhaften Heizkörper hätte übernehmen müssen oder die Kostentragung dafür hätte anbieten müssen. Bei Selbstdemontage, wie im vorliegenden Fall, hätte der Kläger weiters Anspruch auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis).
OGH 10.07.2012, 4 Ob 80/12m