Ein Pflichtverstoß liegt hingegen dann nicht vor, wenn das Gemüsestück erst nach einer Kontrolle durch einen Hotelmitarbeiter kurz vor dem Sturz des Gasts zu Boden fiel und es daher nicht rechtzeitig entfernt werden konnte.
Die Klägerin stürzte, als sie auf ein vom Frühstücksbuffet hinunter gefallenes Stück Paprika trat. Dabei verletzte sie sich und machte sie daher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter der Pauschalreise geltend, der für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (Hotelbetreiber) haftet.
In Frage stand, ob das Nicht-Entfernen eines am Boden liegenden Paprikastücks eine Pflichtverletzung der für das Buffet zuständigen Hotelmitarbeiter darstellte.
Das Erstgericht wies die Klage ab und legte seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde, dass das Paprikastück erst kurz bevor die Klägerin ans Buffet kam, zu Boden gefallen sei; selbst wenn die Mitarbeiter den Boden durchgehend kontrolliert hätten, wäre es unsicher, ob sie den Paprikastreifen vor dem Sturz der Klägerin noch entfernen hätten können, weil dieser so knapp davor zu Boden gefallen sei.
Ohne die in der Berufung ausgeführte Beweisrüge der Klägerin zu behandeln, wonach diese Feststellung, dass das Gemüsestück erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen sei, nicht von den Beweisergebnissen gedeckt war, bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung. Seiner rechtlichen Beurteilung legte es die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung zugrunde, wonach das Paprikastück bereits am Boden gelegen sei, als ein Hotelmitarbeiter das Buffet kontrolliert habe, er es jedoch übersehen habe und es daher nicht entfernt worden sei. Da nicht festgestellt wurde, wann das Gemüsestück zu Boden gefallen sei, folgerte das Berufungsgericht, könne nicht beurteilt werden, ob es bereits so lange am Boden gelegen sei, dass ein Übersehen und Nicht-Entfernen durch die Hotelmitarbeiter einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darstelle. Da ein Verschulden daher nicht beweisbar wäre, sei die Klage abzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof trat der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen:
Sofern das gut erkennbare Gemüsestück bereits am Boden lag, als ein Mitarbeiter das Buffet kontrollierte, wäre er verpflichtet gewesen, es aufzuheben und die Gefahrensituation dadurch zu beseitigen.
Dies hätte eine wirksame und zumutbare Maßnahme dargestellt, weil damit der Sturz der Klägerin verhindert worden wäre. Das Übersehen des am Boden liegenden Gemüsestücks im Rahmen einer solchen Kontrolle stelle daher bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss. Darauf, wie lange das Gemüsestück bereits am Boden lag, käme es hingegen nicht an. Da der Sturz auch dann vermeidbar gewesen wäre, wenn die Klägerin den Boden vor ihren Füßen mehr beachtet hätte, treffe sie in dieser Konstellation ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %.
Ob das Klagebegehren teilweise berechtigt ist, hängt daher von der noch nicht getroffenen Feststellung ab, dass das Gemüsestück bereits am Boden lag, als ein Mitarbeiter das Buffet kontrollierte.
Der OGH verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück, das nun zur Ermittlung des anspruchsbegründenden Sachverhalts über die Beweisrüge der Klägerin zu entscheiden hat.
OGH 27.09.2016, 1 Ob 158/16s