Die AK hat in einem Musterprozess gegen die BAWAG für einen Kreditnehmer eines Verbraucherkredites die Rückzahlung von rund 2.800 Euro verlangt und dieses Klagebegehren sowohl auf ungerechtfertigte Bereicherung als auch auf Schadenersatz gestützt. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht sah die Klagsansprüche - im Lichte der Judikatur des OGH, wonach Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Zinsen so wie ungerechtfertigte Mietzinszahlungen binnen drei Jahren verjähren - als verjährt an. Der OGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben.
Der OGH geht auch davon aus, dass das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Klausel und deren Anwendung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellt, das die Bank zum Schadenersatz verpflichtet.
Der OGH stellt klar, dass - im Gegensatz zur Verjährung bei Bereicherung (hier beginnt die Verjährungsfrist mit erstmaliger Rückforderbarkeit) - die Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger kennt. Der OGH geht davon aus, dass die Verjährung daher keinesfalls bereits mit der Bezahlung bzw Verrechnung überhöhter Zinsen begonnen hat.