Folgende Klausel hatte der OGH zu überprüfen:
"Der Zahlungspflichtige ist einverstanden, dass die oben angeführten Gebühren und Kosten ihm in Rechnung gestellt werden, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, berechnet laut Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl Nr 141/1996 idgF und verpflichtet sich, diese Inkassokosten, welche ebenfalls mit umseitigen Zinssatz zu verzinsen sind, zu bezahlen."
Nach dem OGH verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil in der Klausel weder der zu leistende Betrag selbst genannt wird, noch seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird.