Ein Kfz-Kaufvertrag sollte Preiserhöhungen nach Kaufvertragsabschluss ermöglichren, und zwar unter anderem dann, wenn einer von mehreren generalklauselartig bestimmten Umstände eintritt (wie etwa "Änderung von Zöllen, Ausstattungsänderungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, ..."). Auch eine Änderung der Einstandspreise sollte eine Preiserhöhung ermöglichen. In welchem Ausmaß sich der Preis verändern sollte war aus der Klausel allerdings in keiner Weise ersichtlich.
Eine andere Vertragsregelung sollte es dem Verkäufer erlauben im Fall einer Vertragsauflösung auch ein Benützungsentgelt für die Zeit zwischen Vertragsauflösung und Rückstellung des Fahrzeuges zu verlangen.
Die Regelungen verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des Konsumentenschutz-gesetzes.
Verträge mit derartigen Klauseln berechtigen daher zu keinen Preiserhöhungen zwischen Bestellung und Lieferung. Benützungsgebühren dürfen nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß verlangt werden.
OGH 21.9.2006, 2 Ob 142/06f