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OGH: Klagen gegen die Fondsverwalterin des Madoff-Primeo-Fonds zulässig

Klagen gegen die Bank of Bermudas-Cayman mit Sitz auf den Cayman Islands (Fondsverwalterin) in Sachen Madoff sind in Österreich zulässig.

Repräsentantin und Zustellungsbevollmächtigte für solche Klagen ist die UniCredit Bank Austria AG. 

Ein Anleger, der in den in Österreich von der Bank Austria angebotenen Primeo-Fonds investierte, klagte die Bank Austria, die HSBC (Sitz in Luxemburg) und die Bank of Bermudas-Cayman (Sitz auf den Cayman Islands) aus dem Titel des Schadenersatzes und der Irrtumsanfechtung.

Die Erstbeklagte (Bank Austria) wandte hinsichtlich der vom Kläger dargelegten Repräsentantenstellung ein, diese sei beendet, was sie im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht habe. Infolge sei sie auch nicht mehr zustellungsbevollmächtigt. Weiters sei ua. die Drittbeklagte als Administratorin des Fonds weder Verwaltungs- noch Vertriebsgesellschaften, weshalb die Bank überhaupt nie deren Repräsentantin gewesen sei.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die ZweitbeklagteHSBC als Depotbank keine Verwaltungsgesellschaft und die Bank Austria daher nicht ihre Repräsentantin nach § 29 InvFG sei, blieb unbekämpft. Danach ist die Klage der Depotbank an ihrer eigenen Zustelladresse in Luxemburg zuzustellen und deren allenfalls rügelose Einlassung in den Rechtsstreit abzuwarten.

Der OGH urteilte hinsichtlich der Drittbeklagten Cayman-Bank:

Die Bank of Bermudas-Cayman ist Fondsverwalterin und für alle Angelegenheiten zuständig, die mit der täglichen Verwaltung des Fonds zusammenhängen. Die UniCredit Bank Austria AG ist ihre Repräsentantin nach § 29 InvFG 1993.

Nach § 29 InvFG 1993 wurde ein spezieller österreichischer (Wahl-)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dem Repräsentanten können auch Klagen gegen die Gesellschaften zugestellt werden.

Erst die ordnungsgemäße Veröffentlichung durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft führt zur Beendigung der Repräsentantenstellung gegenüber dem Publikum. Da im vorliegenden Fall die Veröffentlichung nicht von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, sondern von der erstbeklagten Bank Austria vorgenommen wurde, konnte sie keine Wirksamkeit entfalten. Die UniCredit Bank Austria AG ist daher noch immer Repräsentantin der Bank of Bermudas-Cayman.

OGH 12.10.2011, 7 Ob 245/10w
Klagevertreter: Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Wien

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