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OGH: Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag intransparent

Der Oberste Gerichtshof beurteilt eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag in der Lebensversicherung als intransparent. Rückforderungsansprüche sind denkbar, wenn die Höhe des Zuschlages auch sonst nicht ersichtlich war.

Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche in manchen Sparten dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird.

Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Wüstenrot Versicherungs AG wegen einer Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag eingebracht.

Der OGH gibt dem VKI in einer aktuellen Entscheidung Recht und beurteilt die Klausel als gesetzwidrig.

Bei Verträgen mit derartigen Klauseln erscheint eine Rückforderung des Unterjährigkeitszuschlages zumindest dann denkbar, wenn die Höhe des Zuschlages auch in der gesonderten Vereinbarung nicht ausgewiesen ist und man die Prämie bei Kenntnis der Zuschläge und der Auswirkung auf die Gesamtbelastung auf einmal gezahlt hätte.

Zudem sollten KonsumentInnen überdies angesichts der potentiell hohen Mehrbelastung durch Unterjährigkeitszuschläge für die Zukunft die Zahlungsweise überdenken und - wenn wirtschafltich möglich - auf eine jährliche Zahlungsweise umzustellen.

OGH 17.2.2016, 7 Ob 5/16k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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