Die Unicredit Bank Austria AG bewarb auf ihrer Website das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Das Produkt soll Verbrauchern Versicherungsschutz für gewisse Schadensfälle im Rahmen des Onlinebanking bieten, insbesondere für Phishing-Fälle. Unter „Phishing“ werden betrügerische Angriffe verstanden, mit denen Konsumentinnen und Konsumenten Zahlungsdaten – beispielweise PIN und TAN – entlockt werden, um damit in weiterer Folge missbräuchliche Zahlungsvorgänge vorzunehmen.
Eine der für unzulässig befundenen Klauseln beschreibt den von der Bank angebotenen ergänzenden Versicherungsschutz, ohne in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Haftungsregelungen des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) 2018 hinzuweisen. Dadurch wird Verbrauchern suggeriert, dass diese ein Schadensrisiko für missbräuchliche Zahlungsvorgänge tragen müssten, obwohl sie laut ZaDiG 2018 für gewisse Schäden ohnehin keine Haftung trifft.
Obwohl es im Verfahren vor dem OGH vorrangig um eine prozessuale Frage ging, folgte das Gericht auch inhaltlich der Rechtsansicht des VKI und beurteilte die noch verfahrensgegenständlichen Textpassagen insgesamt als intransparent. Durch die Art der Beschreibung des Versicherungsprodukts wird suggeriert, dass die Kundinnen und Kunden das Risiko der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments tragen, obwohl dies laut ZaDiG 2018 lediglich eingeschränkt der Fall ist.
Weitere Klauseln wurden bereits in den Vorinstanzen rechtskräftig für unzulässig befunden. So wurde beispielsweise eine Klausel als gröblich benachteiligend beurteilt, wonach kein Internetschutz besteht, wenn ein Zahlungsvorgang auf einem öffentlich zugänglichen Gerät durchgeführt wurde, wie etwa in einem Internetcafé oder einer Hotellobby. Eine andere Bestimmung, welche die Meldepflichten eines Betrugsverdachts oder Schadenfalls bei von der Bank betriebenen Hotlines und der Polizei vorschrieb, wurde als intransparent beurteilt.
OGH, 22.10.2021 8 Ob 108/21x
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien
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