Der Oberste Gerichtshof bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Kündigung der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge in Form einer Lebensversicherung erst nach 10 Jahren möglich ist. Eine über 10 Jahre hinausgehende Bindung in Vertragsklauseln - im vorliegenden Fall eine Bindung von 15 Jahren - ist allerdings unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des BMASK die Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group wegen mehrerer Vertragsklauseln geklagt, nach denen eine Kündigung der staatlich geförderten prämiengeförderten Zukunftsvorsorge erst nach 15 Jahren möglich sein sollte. Ausgangspunkt waren Beschwerden im Zusammenhang mit der Frage, wann eine derartige Lebensversicherung gekündigt werden kann.
Der OGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Eine Kündigung ist erst nach 10 Jahren möglich. Versicherungen dürfen KonsumentInnen aber immerhin nicht länger als diese 10 Jahre binden. Vertragsklauseln mit längeren Bindefristen sind daher unzulässig.
OGH: Kündigung der Zukunftsvorsorge erst nach 10 Jahren
Der OGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung.
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Urteil: OGH: Ständige Rechtsprechung - Zukunftsvorsorge erst nach 10 Jahren kündbar - 30.11.2012
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