Massenschäden - also der Eintritt eines ähnlichen Schadens bei vielen Betroffenen - treten in den letzten Jahren vermehrt gerade im Veranlagungsbereich auf (WEB, AMIS, MEL, …). Rechtsschutzversicherte Konsumenten waren bei Massenschäden immer wieder damit konfrontiert, dass sich ihre Rechtsschutzversicherung auf die sogenannte Massenschadensklausel berief. Dies bedeutete vor allem, dass die Betroffenen ihren Anwalt nicht frei wählen konnten, sondern den von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalt akzeptieren mussten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor kurzem festgehalten, dass die Massenschadensklausel das Recht auf freie Anwaltswahl unzulässigerweise einschränkt. Der Oberte Gerichtshof (OGH) folgt nunmehr dieser Vorgabe des EuGH und erklärt die Massenschadensklausel in den Rechtschutzversicherungsbedingungen 1998 in diesem Punkt für unzulässig.
Im Jahr 2008 hatte der OGH die Klausel inhaltlich noch anders beurteilt.