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OGH: Preisauszeichnung bei Konzertkartenvermittlung im Internet intransparent

In einer Verbandsklage, die der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen den Onlinekartenvermittler Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH (www.viennaticketoffice.com) geführt hat, hat der OGH entschieden, dass die Angabe von nur einem Gesamtpreis ohne Querverweis auf den Ort, an dem der Preis für die Vermittlungsleistung ersichtlich ist, gegen das Transparenzgebot verstoßt. Außerdem qualifizierte er die auf den Webseiten und Subpages vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen als AGB, die der Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegen, was die Anwendung der Transparenzvorschriften erst möglich machte.

Das Unternehmen verkauft auf seiner Webseite Eintrittskarten für verschiedene Veranstaltungen wie Konzerte oder Theateraufführungen. Beim gesamten Buchungsvorgang gibt das Unternehmen jedoch nur den Gesamtpreis an. Für den Kunden ist daher nicht ersichtlich, welcher Anteil von diesem Endpreis auf die Vermittlung und wieviel davon auf die Veranstaltung selbst entfällt. Kurz vor Abschluss der Buchung können die AGB angeklickt und eingesehen werden. Erst in deren letztem Punkt ist unter der Überschrift "unsere Preise" dargelegt, dass der angegebene Verkaufspreis ein Endpreis ist und sich inklusive 25% Buchungsgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht. 

Nach dem OGH handelt es sich bei den Vertragselementen auf dem Online- Buchungsportal um Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw um ein Vertragsformblatt, das der Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegt.  Es ist intransparent, wenn während des gesamten Bestellvorganges nur der Gesamtpreis der bestellten Veranstaltungskarten angeführt wird, ohne das auch nur ein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis für die Vermittlungsleistung eingesehen werden kann, vorhanden wäre. 

OGH, 30.08.2012, 2 Ob 59/12h.
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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