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OGH: Produkthaftung für brennenden Weintemperierschrank

Der Geschädigte muss zwar das Vorliegen eines Produktfehlers nachweisen, nicht aber, welcher Bestandteil genau defekt wurde oder welche Art eines Produktfehlers vorliegt. Für den Gegenbeweis des Herstellers, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, ist eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich.

Ende 2003 kam es zu einem Brand eines Weintemperierschrankes mit entsprechenden Folgeschäden. Brandursache war ein elektrotechnischer Defekt. Ob der Defekt auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler oder allenfalls auf ein (nachträgliches) Ziehen am Kabel zurückging, konnte nicht festgestellt werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist darauf, dass es einen beachtlichen Produktfehler darstellt, wenn sich ein Haushaltsgerät selbst entzündet.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler beweisen. Den Beweis, welcher Bestandteil genau defekt wurde, muss er hingegen nicht erbringen. Ebenso muss er nicht angeben, ob der Defekt auf einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist.

Demgegenüber wäre es Sache des Herstellers gewesen es als wahrscheinlich darzutun, dass der Defekt auf eine spätere Beschädigung zurückzuführen sei. Bei dieser Wahrscheinlichkeit ist eine überwiegende, also mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag.

Somit besteht eine Haftung des Herstellers für den fehlerhaften Weintemperierschrank.

OGH 24.3.2014, 8 Ob 91/13k

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