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OGH: Prospekthaftung nach Recht des Marktortes zu prüfen

VKI-Sammelklagen gegen MPC in Hamburg nach österreichischem Recht zu prüfen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt  (im Auftrag des Sozialministeriums ) für die AnlegerInnen des MPC Hollandfonds 47 ein Musterverfahren nach dem deutschen Kapitalanleger-musterverfahrensgesetz (KapMuG). Es werden gegen die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG mit Sitz in Hamburg Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht.

Die Kläger, alles österreichische AnlegerInnen, berufen sich auf österreichisches Recht.

Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Verfahren (an dem der VKI nicht beteiligt war) festgestellt, dass Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung und wegen sittenwidriger Schädigung nach jenem Recht zu prüfen seien, das für den „Marktort“ gelte.

Im vorliegenden Fall unterstützt diese Entscheidung die Rechtsansicht des VKI, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Der VKI vertritt die Interessen von über 2500 österreichischen AnlegerInnen gegen das Emissionshaus MPC Münchmeyer Petersen Capital AG in Hamburg. Es werden insgesamt rund 170 Mio Euro an Schadenersatz für Prospektfehler bei verschiedenen Schiffs- und Hollandimmobilienfonds verfolgt.

Der VKI unterstützt dabei auch Musterklagen nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) in Hamburg. Zunächst für den Holland 47. In den nächsten Wochen für weitere Hollandfonds und zwei Schiffsfonds der MPC.

Dabei berufen sich die Kläger in Hamburg aber auf österreichisches Recht; nach deutschem Recht, wären Schadenersatzansprüche unter Umständen bereits verjährt.

In dieser Situation ist es eine wesentliche Unterstützung des Rechtsstandpunktes des VKI, dass der OGH – in einem Verfahren, das nicht diese Fonds betrifft und an dem der VKI nicht beteiligt war – klar feststellt, dass für Schadenersatzansprüche aus der Prospekthaftung jenes Recht gilt, wo der Marktort liegt.

Da die geschlossenen Fonds der MPC mit besonderen Werbefoldern und Prospekten für Österreich und in Österreich angeboten wurden, muss österreichisches Sachrecht zur Anwendung kommen. MPC wird sich daher auch nicht auf eine allfällige Verjährung der Ansprüche berufen können.

Aber, so der OGH, auch bei Ansprüchen wegen der wissentlichen Verheimlichung von schädigenden Umständen, im Fall der Hollandfonds wurden preiserhöhende Zwischengeschäfte beim Ankauf der Immobilien verschwiegen, kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

So schließt sich Schritt für Schritt der Kreis um MPC. Wir halten MPC für alle Probleme mit den geschlossenen Fonds, so auch für die aktuellen Rückforderungen von Ausschüttungen, für hauptverantwortlich und werden versuchen, die Ersatzansprüche der österreichischen AnlegerInnen in Deutschland durchzusetzen, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Im Lichte der OGH-Entscheidung wird das Gericht in Hamburg auch die sittenwidrige Schädigung der AnlegerInnen, die wir den leitenden Personen in Hamburg vorwerfen, nach österreichischem Recht zu prüfen haben.

OGH 15.12.2015, 4 Ob 112/15x

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