Der Gesetzgeber hat in § 5j KSchG bereits 1999 irreführende Gewinnzusagen mit einer scharfen Sanktion belegt: Verbraucher als Empfänger solcher Zusendungen können auf Herausgabe des Gewinnes klagen.
Anfangs hatten Rechtsschutzversicherungen für solche Klagen von Verbrauchern auch Deckung gewährt. Als diese Klagen zunahmen (und die Einbringlichmachung von ersiegten Beträgen abnahm), lehnten die Rechtsschutzversicherer unter Berufung auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen die Deckung für solche Klagen ab. Der Anspruch auf Herausgabe irreführend zugesagter Gewinne nach § 5j KSchG sei weder als vertraglicher oder vorvertraglicher Anspruch, noch als Schadenersatzanspruch anzusehen; daher gäbe es keine Deckung.
Der VKI klagte in einem Musterfall im Auftrag des BMSK. Der Verbraucher hatte einen "Bestätigten Sofort-Gewinn" von 15.500 Euro erhalten und wollte diesen einklagen. Die Versicherung lehnte ab. Der VKI klagte daher die Generali Versicherung auf Feststellung der Deckung.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies ab und der OGH stellte das Ersturteil wieder her.
Der OGH ging zwar auch davon aus, dass weder ein vertragliches noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorlägen und auch ein Schadenersatzanspruch liege nicht vor; dennoch müsse die Versicherung Deckung gewähren, weil die ARB diesbezüglich undeutlich seien und undeutliche Vertragsklauseln gemäß § 915 ABGB zu Lasten desjenigen auszulegen sind, der sich derselben bedient.
Man wird also für alle Rechtsschutzversicherungen, die sich auf die ARB 2002 oder früher stützen, annehmen können, dass DEeckung zu gewähren ist. Bei Neuabschlüssen wird allein die Publikation der Klarstellung des OGH zur Rechtsnatur des Anspruches nach § 5j KSchG uU dazu führen, dass man nicht mehr von einer unklaren Klausel sprechen kann; im übrigen ist zu erwarten, dass die Versicherungen diese Frage - im Lichte des Urteils - auch ausdrücklich klarstellen werden.