Ein Konsument hatte für einen Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür ua auf den Spekulationsausschluss in den Rechtsschutzbedingungen.
Der VKI brachte daraufhin - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Deckungsklage ein.
Das nunmehr vorliegende Urteil des OGH verwirft erfreulicherweise eindeutig die Argumente der Rechtsschutzversicherung. Der OGH verneint nicht nur das Vorliegen des Spekulationsausschlusses. Er sieht auch ausreichende Erfolgsaussichten. Die Frage des Bauherrenausschlusses war im konkreten Fall beim OGH nicht mehr Thema gewesen.
Das Vorliegen des Spekulationsauschlusses war zuletzt vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer potentiell fehlerhaften Beratung bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds durch eine Bank verneint worden, und zwar ebenfalls in einem Verfahren gegen die ARAG SE.
OGH 26.11.2014, 7 Ob 191/14k
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Klagsvertreter: Benedikt Wallner Rechtsanwälte GmbH, RA in Wien