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OGH: Reise (-vermittlungs)-Vertrag ist echter Vertrag zugunsten Dritter

Ein Reisebüro muss Mehrkosten und den entgangenen Urlaubstag ersetzen, die aus einer Fehlberatung über die Möglichkeit, einen Anschlussflug zu erreichen, erwachsen sind.

Eine Ehefrau buchte für sich, den Ehegatten und zwei Kinder in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Jamaika. Aufgrund einer Falschberatung der Reisebüromitarbeiterin erreichten sie den Anschlussflug nach Jamaika nicht. Dadurch entstanden ihnen erhebliche Mehrkosten für die erfolgte Umbuchung. Außerdem verloren sie dadurch einen Urlaubstag. Das Ehepaar forderte daher als Erst- und Zweitkläger vom Reisebüro Ersatz.

Der OGH sprach aus, dass es sich beim Reisevermittlungs- und beim Reiseveranstaltungsvertrag um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt.  Daher sind nicht nur der Reisende, der den Reisevermittlungs bzw Reiseveranstaltungsvertrag abschließt, sondern auch die in der Buchung angegebenen Reiseteilnehmer direkt anspruchsberechtigt. Das Reisebüro haftet daher den Klägern aufgrund der Falschberatung über die Möglichkeit, den Anschlussflug zu erreichen, für die entstandenen Mehrkosten. Das Reisebüro muss auch die Kosten für den aufgrund der Falschberatung verlorenen Urlaubstag als frustrierte Aufwendung ersetzen.

OGH 26.04.2011, 8 Ob 101/10a

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