Der Lebensgefährte der Klägerin verstarb infolge eines Haibisses während einer Tauchsafari auf den Bahamas, die nicht von der Reisebürobetreiberin selbst, sondern von einem anderen Unternehmen organisiert und durchgeführt wurde. Die Teilnehmer der Reise wurden vorab über die Risiken der Haisafari, bei der ohne Käfig getaucht wurde, aufgeklärt.
Die Klägerin begehrte nun von der Reisebürobetreiberin, die nach Außen als Reisevermittlerin auftrat, Schmerzengeld und den Ersatz ihres Schockschadens.
Nach dem Urteil des OGH haftet das Reisebüro mit der Begründung, dass die beklagte Reisebürobetreiberin als Reiseveranstalterin aufgetreten ist und somit der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung unterliegt. Sie hat für den Tod des Lebensgefährten der Klägerin soweit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag als Nebenpflicht auch eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für dessen körperliche Sicherheit umfasst. Dabei hat die Beklagte gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden des amerikanischen Tauchunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen wie für ihr eigenes einzustehen.
Obwohl sich die Reisbürobetreiberin als Reisevermittlerin deklariert hatte und somit nicht für den Tod des Lebensgefährten gehaftet hätte, qualifiziert sie der OGH als Veranstalterin der Pauschalreise. Von einer Reiseveranstaltung kann dann ausgegangen werden, wenn das Reisebüro das Reiseprogramm zusammenstellt, die nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung zusagt und diese Kombination zur Buchung anbietet.
OGH 24.5.2011, 1 Ob 80 / 11p