Kauft ein Verbraucher ein Wertpapier und wurde dazu kein Prospekt veröffentlicht, obwohl eines veröffentlicht werden hätte müssen, hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag. Mitunter muss zu einem Prospekt ein Nachtrag erstellt werden, nämlich, wenn ein wichtiger neuer Umstand auftritt oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben festgestellt wird, die die Beurteilung des Wertpapieres oder der Veranlagung beeinflussen könnte. Wird ein solcher Nachtrag dann nicht erstellt, hat der Verbraucher ebenfalls eine Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag.
Bisher wurde vertreten, dass dieses Rücktrittsrecht nur zusteht, wenn gesetzwidriger Weise gar kein Prospekt veröffentlicht wurde, aber nicht, wenn ein Prospekt erstellt und veröffentlicht wurde, sein Inhalt aber fehlerhaft war. Nunmehr erweitert der OGH die Möglichkeit auf einen Vertragsrücktritt, nämlich auch für gewisse Fälle eines fehlerhaften Prospekts.
OGH 18.10.2016, 3 Ob 97/16k