Bei einer angekündigten Haus- und Wohnungsbegehung suchen der Geschäftsführer und der Hausverwalter der Klägerin, einer GmbH, die beklagte Mieterin in ihrer Wohnung auf. Nach längeren Verhandlungen, intensivem Drängen und der Drohung, ansonsten "hinauszuklagen" veranlassten sie die beklagte Mieterin, eine bereits vorbereitete Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Mitverhältnisses zu unterzeichnen. Über ein Rücktrittsrecht wurde sie dabei nicht aufgeklärt. Die beklagte Mieterin erklärte zehn Tage später den Rücktritt von dieser Vereinbarung.
In der gegenständlichen Räumungsklage führte der OGH aus, dass das KSchG auf Bestandsverträge anzuwenden ist, wenn sich ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen. Er stellte klar, dass das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis (Abänderung oder Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses) in Betracht kommt, wenn die "Vertragserklärung" in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Das trifft etwa dann zu, wenn der Mieter zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist.
OGH 28.6.2012, 2 Ob 1/12d