Der OGH sieht die sogenannte "Hin- und Rückflugklausel" der AUA, nach der immer dann ein "Aufpreis" zu zahlen ist, wenn man einen (Teil)Flug nicht angetreten hat für gröblich benachteiligend und überraschend und nachteilig an.
Nach den Klauseln der AUA kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.
Der OGH ist der Rechtsansicht des VKI gefolgt. Der Fluglinie entstehen durch die Nichtnutzung von Teilstrecken keine zusätzlichen Kosten. Sie hat daher kein berechtigtes Interesse daran, für die doch genutzten Teilstrecken einen Aufpreis zu verlangen. Auch eine auf Fälle höherer Gewalt oder Krankheit beschränkte Sonderregelung wird dem höherwertigen Interesse eines nicht in Umgehungsabsicht der Tarifstruktur der Fluglinie handelnden Kunden nicht gerecht.
Kunden, die erst nach Kauf der Tickets ihre Reisepläne ändern und nur eine (Teil)Strecke in Anspruch nehmen, dürfen von Austrian Airlines daher nicht mehr mit einem Aufpreis belastet werden.
OGH 17.12.2012, 4 Ob 164/12i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien