Die Klägerin erwarb im März 2018 einen Mercedes-Benz CLS 350 CDI um EUR 29.500,-. Im Fahrzeug war ein Thermofenster eingebaut. Zwischen 13 bzw. 15 und 33 Grad Celsius ist die Abgasrückführung voll gegeben, außerhalb dieses Bereichs wird die Abgasrückführung reduziert.
Die Klägerin begehrte von Mercedes als Fahrzeughersteller die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Ein Benützungsentgelt ist nach Ansicht der Klägerin nicht abzuziehen.
Thermofenster:
Der OGH hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Eine Abschalteinrichtung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie aufgrund der vorherrschenden Außentemperaturen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten. Beim gegenständlichen Thermofenster sah der OGH dies als gegeben an. In Österreich liegt die Durchschnittstemperatur zwischen 6 und 8 Grad Celsius. Die Abgasrückführung wäre bei einem Thermofenster zwischen 15 und 33 Grad Celsius nur 4 oder fünf Monate im Jahr voll aktiv. Das Thermofenster ist laut OGH daher jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil sie aufgrund der vorherrschenden Außentemperaturen jedenfalls in Österreich im überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist und die Abgasrückführung reduziert.
Benützungsentgelt:
Unter Heranziehung der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt würde die Klägerin nur einen Betrag von EUR 4.760,- erhalten und müsste dafür ein Fahrzeug mit höherem Wert zurückgeben, da der vom Erstgericht festgestellte aktuelle Zeitwert des Fahrzeuges € 9.000,- betrug. Der OGH kam zu dem Schluss, dass dies den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen würde. Nach diesen muss der Ersatz für den Schaden aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung angemessen sein und mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang stehen. Die Angemessenheitskorrektur ist durch § 273 ZPO vorzunehmen. Die Klägerin erhält jedenfalls den aktuellen Zeitwert des Fahrzeugs, der mindestens EUR 9.000,- beträgt.