Die Kläger kauften von der Erstbeklagten im April 2015 einen vom Abgasskandal betroffenen Audi Q3 um 38.850 EUR. Auch nach dem im Jänner 2017 aufgespielten Software-Update funktionierte die Abgasrückführung vollständig nur im Temperaturbereich zwischen 15 und 33 Grad Celsius (Thermofenster) und nur unter 1.000 Höhenmetern.
Die Kläger begehrten die Aufhebung des Kaufvertrages und die Zahlung von EUR 30.831,- Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Sie machten gegenüber der Erstbeklagten Gewährleistungsansprüche und gegenüber VW als Zweitbeklagter eine deliktische Haftung wegen listiger Irreführung geltend.
Der OGH stellte erstmals fest, dass das verbaute Thermofenster schon deswegen nicht zulässig ist, weil im Hinblick auf vorhandene Alternativen keine unbedingte technische Notwendigkeit zum Einsatz des Thermofensters bestand. Es kommt daher nicht mehr auf die Umgebungsbedingungen an, unter denen das Thermofenster seine volle Wirkung entfaltet.
De OGH geht davon aus, dass das Software-Update nur zum Austausch einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung geführt hat. Es liegt daher auch nach dem Software-Update weiterhin ein Sachmangel in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor.
Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Wandlungsbegehren aus dem Titel der Gewährleistung ist daher berechtigt.
VW als Zweitbeklagte haftet wegen arglistiger Irreführung. VW kann sich aus den oben genannten Gründen nicht auf eine von ihr zu beweisende Klaglosstellung durch das Software-Update berufen.
OGH 19. September 2023, 2 Ob 5/23h