Im Musterprozess des VKI ging es um die Rückabwicklungskosten nach einem Rücktritt nach dem Fernabsatzgesetz. Wenn vereinbart, muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen. Er muss aber nur dann ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch der Ware ersetzen, wenn dieser Gebrauch über einen "Testbetrieb" hinausgeht.
Der BGH hält fest, dass die notwendige "klare und verständliche" Information des Verbrauchers über Versandkosten auch außerhalb einer unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorganges erscheinenden "Bestell-Übersicht" erfolgen kann.