Zum Inhalt

OGH: Unzulässige Basiskontobedingungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen unzulässiger Klauseln in Bedingungen für ein Basiskonto. Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.

Seit dem Jahr 2016 gibt es in der EU das Recht auf ein sogenanntes "Basiskonto". Es handelt sich dabei um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Zu diesen zählen die wichtigsten Zahlungsdienstleistungen, wie etwa die Einzahlung eines Geldbetrages auf das Zahlungskonto, Bargeldbehebungen (am Schalter und an Geldautomaten) sowie die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen, wie zB Online-Zahlungen, Überweisungen inklusive Daueraufträgen und Zahlungen mit Zahlungskarten.

Ein Kreditinstitut hat gegenüber dem Verbraucher ein Ablehnungsrecht für den Antrag auf das Basiskonto, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto hat und er auch tatsächlich alle gesetzlich vorgesehenen, und in der Praxis wichtigen, Zahlungsdienste nutzen kann. Dazu zählen zB alle zur Führung eines Zahlungskonto erforderlichen Dienstleistungen, wie Einzahlungen und Barabhebungen, Lastschriften und Überweisungen, sowie Zahlungen mit Zahlungskarte, etc.

Der OGH hält in seiner Entscheidung explizit fest, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Basiskonto dann nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche gesetzlich genannten Dienste nutzen kann. Diese Nutzungsmöglichkeit besteht etwa nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist. Wenn sich eine Bank daher eine Ablehnung schon allein für den Fall vorbehält, dass ein anderes Zahlungskonto in Österreich besteht, ist dies unzulässig.

In Österreich darf überdies nach dem VZKG für ein Basiskonto maximal 80,- Euro pro Jahr verrechnet werden, bei besonders schutzwürdigen Personen (z. B. Pensionisten) überhaupt nur 40,- Euro pro Jahr. Durch ein Pauschalentgelt im Ausmaß dieser Höchstgrenzen werden alle im VZKG genannten Dienste abgegolten, ebenso wie alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) im Zusammenhang mit diesen Diensten erfüllt werden müssen.

Zu den genannten Diensten zählen etwa auch Bargeldabhebungen mittels Bankkarte. Muss die Karte ohne Verschulden des Verbrauchers neu ausgestellt werden, wie etwa im Fall einer Namensänderung, dann handelt es sich um eine zur Nutzung des Kontos unbedingt erforderliche Nebenleistung. Über die Entgelthöchstgrenze hinausgehende Kosten dürfen in diesem Zusammenhang daher nicht verrechnet werden. Ebenso dürfen die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, wenn ein Kreditinstitut entsprechend seiner gesetzlichen Informationsverpflichtung einen Verbraucher davon verständigt, dass ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte.

OGH 24.01.2019, 9 Ob 76/18v
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kick-Back Zahlungen: VKI startet Sammelintervention gegen weitere Banken

Kick-Back Zahlungen: VKI startet Sammelintervention gegen weitere Banken

Nicht offengelegte Bestandsprovisionen für die Vermittlung von Finanzprodukten sind unzulässig. VKI bietet Unterstützung für betroffenen Kund:innen, die vor 2018 in Fonds investiert haben. Der VKI verhandelt mit diversen Banken über eine außergerichtliche Lösung. Erste Einigungen konnten bereits erzielt werden.

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang