Zum Inhalt

OGH: Unzulässige Gebühr für Flughafen-Check-in bei Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Der OGH entschied nun, dass die Gebühr von 55 EUR für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig sei. Eine Entscheidung über die im selben Verfahren aufgegriffene Gerichtsstandklausel setzte er demgegenüber aus und rief hierzu den EuGH zur Vorabentscheidung an.

Der OGH erklärte, dass die Fluglinien zwar grundsätzlich in ihrer Preissetzung frei wären, eine Check-in-Gebühr von 55 EUR, deren Höhe nur in den AGB bzw unter anderen "Nützlichen Infos" bei der Buchung versteckt war, aber unzulässig sei, da sie für den Kunden überraschend und nachteilig sei und daher gegen § 864a ABGB verstoße. Dies gelte umso mehr für Billig-Fluglinien mit typischerweise sehr billigen Tickets, bei denen sich die Gebühr von 55 EUR als auffallend hoch darstelle. Es ist es unzulässig, wenn die Gebühr für den Flughafen-Check-in während des gesamten Buchungsvorganges nicht automatisch angezeigt wird und Kunden durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbstständig erforschen mussten.

Hinsichtlich einer weiteren im selben Verfahren aufgegriffenen Klausel zum Gerichtsstand, nach der für sämtliche Streitigkeiten irische Gerichte zuständig sein sollten, setzte der OGH das Verfahren aus und rief den EuGH zur Vorabentscheidung an. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob die Klausel-RL 93/13/EWG und ihre nationalen Umsetzungsbestimmungen auch im Anwendungsbereich von Art 25 EuGVVO (EU) 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit zur Anwendung kommt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OGH 27.02.2020, 8 Ob 107/19x
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung:
Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (so der OGH in ständiger Rechtsprechung; siehe dazu RIS-Justiz RS0014659). KundInnen, bei denen während des gesamten Buchungsvorgangs diese Flughafen-Check-in-Gebühr nicht aufschien und bei denen der Buchungsvorgang so gestaltet war, wie im OGH-Urteil beschrieben, haben daher einen Rückforderungsanspruch. Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang