Der OGH erklärte, dass die Fluglinien zwar grundsätzlich in ihrer Preissetzung frei wären, eine Check-in-Gebühr von 55 EUR, deren Höhe nur in den AGB bzw unter anderen "Nützlichen Infos" bei der Buchung versteckt war, aber unzulässig sei, da sie für den Kunden überraschend und nachteilig sei und daher gegen § 864a ABGB verstoße. Dies gelte umso mehr für Billig-Fluglinien mit typischerweise sehr billigen Tickets, bei denen sich die Gebühr von 55 EUR als auffallend hoch darstelle. Es ist es unzulässig, wenn die Gebühr für den Flughafen-Check-in während des gesamten Buchungsvorganges nicht automatisch angezeigt wird und Kunden durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbstständig erforschen mussten.
Hinsichtlich einer weiteren im selben Verfahren aufgegriffenen Klausel zum Gerichtsstand, nach der für sämtliche Streitigkeiten irische Gerichte zuständig sein sollten, setzte der OGH das Verfahren aus und rief den EuGH zur Vorabentscheidung an. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob die Klausel-RL 93/13/EWG und ihre nationalen Umsetzungsbestimmungen auch im Anwendungsbereich von Art 25 EuGVVO (EU) 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit zur Anwendung kommt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OGH 27.02.2020, 8 Ob 107/19x
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie (so der OGH in ständiger Rechtsprechung; siehe dazu RIS-Justiz RS0014659). KundInnen, bei denen während des gesamten Buchungsvorgangs diese Flughafen-Check-in-Gebühr nicht aufschien und bei denen der Buchungsvorgang so gestaltet war, wie im OGH-Urteil beschrieben, haben daher einen Rückforderungsanspruch. Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung.