Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die nachfolgenden Klauseln der Unicredit beanstandet:
"Allgemeiner Teil
...
VI Sicherheiten
A Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten
1 Anspruch auf Bestellung
Z 47 Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle
Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die
Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet
oder noch nicht fällig sind.
2 Veränderung des Risikos
Z 48 (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder
bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen
den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener
Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben
oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich
wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die
Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.
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Besondere Geschäftsarten
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IV Fremdwährungskredite
Z 75 ... Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in
fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den
Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn
- sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung
das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener
Frist keine ausreichende Sicherheit erlangt oder (...).
Nachdem die UniCredit es abgelehnt hatte, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der VKI gegen die Verwendung dieser Klauseln geklagt. Der OGH hat die Rechtsauffassung des VKI nunmehr endgültig bestätigt und die Revision der UniCredit als unbegründet zurückgewiesen.
Der OGH begründete zusammenfassend die Entscheidung über die Unzulässigkeit der angegriffenen Klauseln wie folgt:
Die Klauseln Z 47 und 48 entsprechen nicht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 47 einem verständigen Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei, jederzeit nach eigenem Ermessen Sicherheiten (Pfandrechte) zu verlangen. Sie verschafft damit ein unklares Bild über die Rechte des Kunden und die Tragweite der Regelung. Nicht näher erklärt wird insbesondere, was unter angemessenen Sicherheiten zu verstehen ist. Eine Beschränkung auf das (objektiv) berechtigte Sicherungsinteresse lässt sich der Klausel nicht entnehmen.
Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 48 den Eindruck, der Bank stehe es nach ihrer eigenen Einschätzung einer Risikoerhöhung frei, Sicherheiten nachzuverlangen. Diese Klausel hält dem Transparenzgebot deshalb ebenfalls nicht stand. Unklar ist vor allem der Umfang der Verstärkung der Sicherheiten. Eine Relation zur Erhöhung des Risikos bzw zum Wertverlust wird nicht hergestellt.
Die Klausel Z 75 enthält ein vorzeitiges Umwandlungsrecht des Fremdwährungskredits in inländische Währung. Ein solches Recht darf der Bank nicht in allen Fällen einer Risikoerhöhung zustehen. Vielmehr muss es sachlich gerechtfertigt sein und daher auf eine Gefährdung der Rechtsstellung der Bank Bedacht nehmen. Gewisse Kursschwankungen sind für die Bank vorhersehbar und rechtfertigen insoweit gerade nicht die Umwandlung.
Mit Bezug auf das Transparenzgebot ist entscheidend, dass für das Unterbleiben der Konvertierung eine ausreichende Sicherstellung in angemessener Frist verlangt wird. Unklar ist wiederum der Umfang der zusätzlichen Sicherheiten. Auch die Dauer der Frist ist nicht bestimmt. Insgesamt ist die Klausel Z 75 deshalb intransparent. Mangels geltungserhaltender Reduktion im Verbandsprozess hat sie deshalb keinen Bestand.
OGH 30.05.2012, 8 Ob 49/12g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien