Zum Inhalt

OGH: Unzulässige Klauseln bei GOLDATO

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die GOLDATO Handels GmbH geklagt. Das Unternehmen betreibt Handel mit Edelmetallen und bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern auch sogenannte „Goldkaufpläne“ zum langfristigen Erwerb von Gold an. Gegenstand des Verfahrens waren 27 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem die Bezahlung von Gebühren und  Entgelten mittels eingelagertem Gold sowie Modalitäten der Abrechnung zu Gunsten des Unternehmens vorsahen. Für 5 der angefochtenen Klauseln war bereits in der ersten Instanz ein Teilanerkenntnisurteil erfolgt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt die Gesetzwidrigkeit aller verbliebenen 22 Klauseln bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klausel 1 (Punkt 3b der AGB): 

„Der Zeitpunkt für den Erwerb der Ware liegt innerhalb von 2 GOLDATO-Handelstagen ab dem Tag des jeweiligen Zahlungseinganges am Bankkonto von GOLDATO ('Abrechnungszeitpunkt').“ 

Diese Klausel wurde vom OGH als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil es im Belieben der Beklagten steht, den Abrechnungszeitpunkt innerhalb von zwei „GOLDATO-Handelstagen“ selbst frei zu bestimmen und somit auch den Preis zu beeinflussen. Bei kurzfristigen Goldpreisschwankungen kann das aber jedenfalls zum Nachteil des Verbrauchers sein.

Die Frage der Transparenz des „GOLDATO-Handelstages“ ließ der OGH aufgrund der gröblichen Beantwortung dahinstehen.

Klausel 2 (Punkt 3c der AGB): 

„Innerhalb des Vertraglichen Zeitrahmens und solange der Kunde innerhalb von 18 Kalendermonaten zumindest eine Zahlung in der Höhe von zumindest einer von ihm im Zuge der Goldkaufplan-Bestellung angegebenen monatlichen Zahlung leistet ('Mindestzahlung'), ist der Kunde zur Rückerstattung des vollständig einbezahlten Deposits berechtigt. Die Rückerstattung des Deposits erfolgt je nach gewählter Variante des Rahmenvertrages unterschiedlich. Bei Variante 1 erfolgt die Rückerstattung des gesamten Deposits laufend im anteiligen Verhältnis der Höhe des jeweiligen Kaufes von Ware zur Höhe des Kaufrahmens von EUR 40.000, dh dass laufend bei jedem Kauf 6 % des Kaufpreises aus dem Deposit rückerstattet werden. Bei Variante 2 erfolgt die laufende Rückerstattung der Hälfte des Deposits im anteiligen Verhältnis der Höhe des jeweiligen Kaufes von Ware zur Höhe des Kaufrahmens von EUR 20.000, die Rückerstattung der anderen Hälfte des Deposits erfolgt zu dem Zeitpunkt zu dem der Kunde den vereinbarten Kaufrahmen vollständig durch Käufe ausgeschöpft hat, dh dass laufend bei jedem Kauf 3 % des Kaufbetrages aus dem Deposit rückerstattet werden und die Rückerstattung der aus dem Deposit übrigen 3 % des Kaufrahmens erfolgt, sobald Käufe im Wert von insgesamt EUR 20.000 erfolgt sind. Bei Variante 3 erfolgt keine laufende Rückerstattung des Deposits im anteiligen Verhältnis der Höhe des jeweiligen Kaufes von Ware zur Höhe des Kaufrahmens, die Rückerstattung des gesamten Deposits erfolgt zu dem Zeitpunkt zu dem der Kunde den vereinbarten Kaufrahmen von EUR 10.000 vollständig durch Käufe ausgeschöpft hat, dh dass die Rückerstattung des gesamten Deposits erfolgt, sobald Käufe im Wert von insgesamt EUR 10.000 erfolgt sind.“ 

Bei dieser Klausel urteilte der OGH, dass sie nicht die beiderseitigen Hauptleistungspflichten regelt und daher der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Selbst wenn das Deposit (wie von ihr behauptet) ein essentieller Teil der Preiskalkulation der Beklagten wäre, so handelt es sich nicht um einen Teil der Hauptleistungspflichten. Aus der Klausel geht auch nicht hervor, dass das Deposit zur Abdeckung von Vertriebs- oder sonstigen Kosten verwendet wird, wie das die Beklagte behauptet hatte. Aus dem Gesamtgefüge der Klausel ergibt sich ein Sicherungszweck des Deposits, womit aber der von der Beklagten argumentierte sachliche Grund für die fehlende Verzinsung fehlt. Bei Bejahung eines Entgeltcharakters der Klausel wäre sie laut OGH aber dennoch unzulässig, weil intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, da der Entgeltcharakter der Zahlung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird.

Zum Argument, dass es sich dabei um eine Konventionalstrafe handelt führte der OGH aus, dass die Beklagte es nicht aufklären konnte, warum diese im Vorhinein zu erlegen und unverzinst über den Zeitraum der Vertragsdauer zur Verfügung stehen sollten, auch, wenn der Vertragspartner sich vertragsgemäß verhält.

Die Klausel wäre auch vor diesem Hintergrund als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen gewesen.

Klausel 3 (Punkt 3c der AGB): 

„Bei der Rückerstattung des Deposits wird dem Kunden im jeweils rückerstatteten Gegenwert gemäß der für Warenkäufe lt. AGB gültigen Vorgehensweise Ware zum aktuellen Gramm- Preis auf seinem Edelmetalldepot gutgeschrieben.“ 

Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil die Rückerstattung des Deposits durch eine Gutschrift, die an den Gramm-Preis des Goldkurses geknüpft ist, Schwankungen unterliegt, sodass dem Verbraucher ein finanzielles Risiko entstehen kann, auf das in der Klausel aber nicht hingewiesen wird. 

Es handelt sich dabei aber um einen nicht unwahrscheinlichen Anwendungsfall der Klausel, der erhebliche finanzielle Nachteile für die Verbraucher nach sich ziehen kann, weswegen die Intransparenz bejaht wurde.

Die Verpflichtung des Kunden mit dem Deposit Gold zu kaufen ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil er - auch wenn er durch die Beauftragung der Beklagten grundsätzlich mit dem Kauf von Gold einverstanden ist-  nicht zwangsläufig damit einverstanden ist, dass mit dem Deposit Gold zu einem von ihm nicht bestimmbaren Zeitpunkt und einem von ihm allenfalls nicht gewünschten Kurs gekauft werden soll. Der OGH verwies auf 1 Ob 105/14v, wonach eine Klausel als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt worden war, die es dem Verbraucher als Kreditkartenkunden verbot, vom Vertragsunternehmen Rückerstattungen in bar zu nehmen und ihn lediglich auf die Rückerstattung eine Gutschrift auf das Kartenkonto  zu verweisen.

Für das Verbot der Rückerstattung von Bargeld für Waren- und Dienstleistungen, die mit der Kreditkarte erworben worden seien, bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Gleiches gilt auch für Klausel 3. Eine sachliche Rechtfertigung die Rückerstattung der freigewordenen Beträge aus dem Depot auszuschließen, konnte die Beklagte nicht aufzeigen.

Klausel 4 (Punkt 3c der AGB): 

„Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Rückerstattung des Deposits als Kaution nicht in bar, sondern in Form von Depot-Gutschriften erfolgt.“ 

Diese Klausel wurde mit Verweis auf Klausel 3 als unzulässig, weil gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Klausel 5 (Punkt 3c der AGB): 

„Wird der Kaufrahmen innerhalb des Vertraglichen Zeitrahmens nicht vollständig ausgeschöpft oder wird die Mindestzahlung nicht geleistet, wird der Kunde gegenüber GOLDATO schadenersatzpflichtig. Die Höhe des Schadenersatzes wird mit dem noch nicht rückerstatteten Deposit pauschaliert.“ 

Der OGH führte aus, dass auch ein aus einem vertragswidrigen Verhalten abgeleiteter Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ein Verschulden voraussetzt, das Deposit laut Klausel aber auch bei schuldlosem Verhalten des Kunden einbehalten werden darf. Das ist aber gröblich benachteiligend. Die Behauptung, dass die Klausel in Zusammenschau mit Klausel 2 zu lesen sei, hielt der OGH den mangelnden Verweis auf Klausel 2 in Klausel 5 entgegen, wobei der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk ohnehin die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge hätte (RS0122040 [T4]).

Klausel 6 (Punkt 3d der AGB): 

„Der Wert der gelagerten Ware ('Lagerwert') errechnet sich aufgrund der im Abrechnungsmonat durchschnittlich gelagerten Warenmenge auf Basis des am Fälligkeitstag [der Lagergebühr] um 10:15 Uhr gültigen Gramm- Preises.“ 

Diese Klausel ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Die hier relevante Lagergebühr setzt sich aus zwei Referenzwerten zusammen, nämlich aus der in diesem Monat gelagerten Goldmenge und dem Grammpreis. Die Preisberechnung der gelagerten Goldmenge wird an Hand der durchschnittlich gelagerten Menge durchgeführt. In Bezug auf den Gramm-Preis wird aber nur auf einen zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Wert abgestellt, wobei darin die gröbliche Benachteiligung liegt. Denn es fehlt eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass nicht beide Komponenten der Preisberechnung auf eine durchschnittliche Betrachtung abstellen. Dem Gramm-Preis wäre auch ein Durchschnittskurs zugrunde zu legen, welcher eher dem Leistungs-/Gegenleistungsprinzip entsprechen würde. Dass die Berechnungsmethode laut Klausel auch zum Vorteil des Verbrauchers ausschlagen kann ist irrelevant, weil die gröbliche Benachteiligung nicht vom Glück bzw Zufall abhängen soll.

Klausel 7 (Punkt 3d der AGB): 

„Die Lagergebühr, sowie die anfallende gesetzliche Umsatzsteuer werden in Gramm ausgedrückt und von GOLDATO vom Warenbestand des Kunden (Edelmetalldepot) abgezogen. 

Die Umrechnung der Lagergebühr samt USt in eine entsprechende Warenmenge erfolgt nach dem am Fälligkeitstag um 10:15 Uhr gültigen, in der GOLDATO-Preisliste der Software GoldMine veröffentlichten Rückkauf-Preis.“ 

Gegenständliche Klausel beinhaltet zwei Teile,. Der OGH beurteilte die Berechnung der Lagergebühren durch den Einbehalt eines Warenbestandes als gröblich benachteiligend, weil dem Kunden die Möglichkeit genommen wird, über seinen Goldbestand wirtschaftlich sinnvoll zu disponieren und günstig eingekauftes Gold samt generierter Kursgewinne zu behalten und stattdessen die Lagergebühr in Euro zu bezahlen. Hätte der Konsument das Gold zu einem hohen Kurs gekauft und würde dieses zu einem niedrigen Kurs nun auch zur Abdeckung der Lagerkosten herangezogen werden, dann würde der Verbraucher durch diese Umrechnung in Gold einen Kursverlust erleiden und könnte diesen Vermögensnachteil nicht aktiv beeinflussen, könnte diesem bei der Bezahlmöglichkeit der Lagergebühr in Euro aber entgehen. Der Kunde wird ohne sachliche Rechtfertigung vermeidbaren Risiken ausgesetzt und minimiert die Beklagte ihrerseits das Risiko der Nichteinbringlichkeit der Lagergebühren, womit die Klausel einzig im Interesse der Beklagten liegt.

Klauselteil 2 wurde als intransparent beurteilt, weil die finanziellen Auswirkungen für den Konsumenten nicht vorhersehbar sind, dieser nicht einschätzen kann, wie sich der Marktpreis des Goldes entwickelt und wie viel er letztlich für die Lagerung seiner Ware zahlen muss, wobei es sich um einen doppelten Verweis handelt, weil nicht nur auf eine Preistabelle außerhalb der AGB verwiesen wird, sondern diese auch noch der Umrechnung in einen Warenbestand dient, der dann in weiterer Folge abgezogen werden sollte. Dies ist zudem gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil die Gebühren an Kursschwankungen gebunden sind und für die Berechnung der Lagergebühr dafür eine sachliche Rechtfertigung fehlt.

Klausel 8 (Punkt 3d der AGB): 

„Bei vom Kunden veranlassten Auslieferungen von Ware oder der Veranlassung der Rücküberweisung eines über das Goldkaufplan-Volumen hinaus einbezahlten Betrages findet eine vorgezogene Abrechnung der Lagergebühr statt und es wird die – bis zum Zeitpunkt der Aufgabe einer solchen Transaktion von Seiten des Kunden – anfallende Lagergebühr auf Basis des zum Zeitpunkt der Aufgabe der Transaktion in der GOLDATO-Preisliste gültigen Rückkauf-Preises fällig.“ 

Der OGH verwies auf 5 Ob 118/13h und erklärte diese Klausel als intransparent, weil sich auch hier kein Hinweis darauf findet, wo und mit welchen Mitteln die gerade für den Transaktionszeitpunkt gültige Preisliste einsehbar ist. Die Klausel verstößt zudem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (6 Ob 17/16t, 9 Ob 26/15m).

Klausel 10 (Punkt 3f der AGB): 

„Die Beauftragung der Lieferung der Ware erfolgt seitens GOLDATO spätestens innerhalb von 8 GOLDATO-Handelstagen nach Erhalt eines Lieferauftrages des Kunden, grundsätzlich in der größtmöglichen Barrengröße, GOLDATO ist jedoch berechtigt, einseitig die auszuliefernden Barrengrößen davon abweichend festzulegen.“ 

Hier führte der OGH aus, dass der Einwand, dass eine gesetzwidrige Klausel in der Praxis anders gehandhabt wird, im Verbandsprozess unerheblich ist (RS0121943) und wenn nach dem Konzept der AGB auch eine andere Vertragsgestaltung möglich ist, dann kommt es auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung nicht an (RS0121943). Die Klausel ist laut OGH gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie der Beklagten im Zusammenspiel mit Klausel 11 die Möglichkeit einräumt, willkürlich Barren zu liefern, wofür sie einen Stückelungsaufpreis verrechnen darf. Eine solche Verrechnung des Stückelungsaufpreises ist nach Klauselinhalt für kleinere Stückelungen auch dann möglich, wenn diese auf Umstände aus der Beklagtensphäre zurückzuführen sind.

Klausel 11 (Punkt 3f der AGB): 

„Einhergehend mit der Beauftragung der Lieferung der Ware durch den Kunden, werden die Kosten der Lieferung, ('Lieferkosten') zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf Basis des Lieferwertes entsprechend der in der Software GoldMine publizierten GOLDATO- Gebührentabelle sowie bei Lieferung von Stückelungen unter 50 g in Abhängigkeit der auszuliefernden Barrengrößen die Stückelungsaufpreise errechnet.“ 

Diese Klausel ermöglicht der Beklagten -im Gegensatz zu Klausel 10- nicht die Möglichkeit willkürlich Barren zu liefern.

Aber Klausel 10 und Klausel 11 müssen gemeinsam beurteilt werden, weil die Verrechnung eines Stückelungsaufpreises abhängig von der auszuliefernden Barrengröße berechnet wird und sich die kostenverursachende Auswirkung der auszuliefernden Barrengröße aus Klausel 11 ergibt.

Das ist jedoch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, nicht jedoch gegen § 9 PrAG verstoßend. 

Klausel 12 (Punkt 3f der AGB): 

„Die Brutto Lieferkosten sowie die Stückelungsaufpreise werden in Form von Ware in der entsprechenden Gramm- Menge im Edelmetalldepot abgezogen. Basis zur Errechnung der den Brutto Lieferkosten und Stückelungsaufpreisen entsprechenden Waren-Menge ist der zum Abrechnungszeitpunkt gültige Rückkauf-Preis laut der in der Software GoldMine publizierten GOLDATO- Preisliste.“ 

Bei dieser Klausel ist nicht ersichtlich, weswegen dem Kunden nicht wenigstens eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, die Lieferkosten auch anders bezahlen zu können, als durch Einbehalt. sie ist deswegen gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dem Konsumenten die Möglichkeit genommen wird, wirtschaftlich sinnvoll zu disponieren und günstig eingekauftes Gold samt erzielter Kursgewinne zu behalten und stattdessen die Lieferkosten zu zahlen. Der Konsument wird vermeidbaren Risiken ausgesetzt, weil er je nach Kurs Kursverluste erleiden könnte und diese durch Bezahlung der Lieferkosten verhindern könnte. Hier kann auf Klausel 7 verwiesen werden.

Auch Klauselteil 2 wurde als unzulässig, weil gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB gesehen, da die Lieferkosten an den Rückkaufpreis und folglich an Kursschwankungen gebunden werden ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung aufzuweisen. Die Klausel ist weiters intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die finanzielle Last für den Konsumenten nicht vorhersehbar ist, da er bloß auf eine in der Software publizierte Preisliste verwiesen wird, die finanziellen Auswirkungen nicht vorhersehbar sind und der Konsument letztlich nicht weiß, wie viel Nebenkosten er letztlich für die Warenlieferung bezahlen muss.

Klausel 13 (Punkt 3g der AGB): 

„Zum Rückkauf von durch GOLDATO für den Kunden gelagerter Ware ist die Transaktion des Verkaufs seitens des Kunden elektronisch über die Software GoldMine zu veranlassen. Der Rückkauf der Ware erfolgt innerhalb von 2 GOLDATO-Handelstagen ab dem Tag der Veranlassung der Verkauf-Transaktion durch den Kunden. Zeitpunkt der valutarischen Verbuchung des Verkaufs der Ware auf dem Edelmetalldepot entspricht dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch GOLDATO an der zurückgekauften Ware.“ 

Diese Klausel wurde als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil der Rückkauf von der Beklagten bis zu zwei Handelstagen verzögert werden kann und es der Beklagten möglich ist, den für sie günstigsten Verkaufszeitpunkt zu wählen und zwar auch im Nachhinein. Während dieses zweitägigen Zeitraums sind Kursschwankungen möglich, es hängt jedoch ausschließlich vom Interesse der Beklagten ab, welcher Kurs innerhalb dieser zwei Tage von ihr gewählt wird. Die Preisgestaltung aber nur vom Willen der Beklagten abhängig zu machen ist jedoch unzulässig. Auch der in der Klausel genannte „Zeitpunkt des Eigentumserwerbs“ durch die Beklagte ist nicht objektivierbar.

Klausel 14 (Punkt 3g der AGB): 

„Der von GOLDATO für zurückgekaufte Ware zu entrichtende Preis entspricht dem Rückkaufpreis der zum Zeitpunkt des Rückkaufes in der GoldMine Software in der GOLDATO-Preisliste angeführt ist und ist innerhalb von 7 GOLDATO-Handelstagen ab dem Zeitpunkt des Rückkaufes an den Kunden zur Zahlung fällig.“ 

Die Beklagte hat sechs „GOLDATO-Handelstage“ lang sowohl das Gold, als auch den Kaufpreis und kann daher innerhalb dieser Zeit auch Zinsen oder andere Vorteile generieren, die nicht herausgegeben werden.  Die Klausel stellt gerade nicht auf eine „schnellstmögliche“ oder „unverzügliche“ Zahlung ab, sondern generell auf die Fälligkeit binnen sieben „GOLDATO-Handelstagen“. Eine sachliche Rechtfertigung ist nicht erkennbar. Da die Beklagte eine laufende Auszahlung ermöglicht und das Vertragsmodell auch darauf konzipiert ist, ist es nicht nachvollziehbar, weswegen derartige Zahlungsflüsse etwa in einem mehrstufigen Prozess angestoßen und freigeben werden müssten. Es liegt daher eine gröbliche Benachteiligung vor.

Klausel 15 (Punkt 3h der AGB): 

„Sollte der Kunde vor dem Ablauf des von ihm gewählten Vertraglichen Zeitrahmens Gebrauch von seinem Kündigungsrecht in Bezug auf seinen Rahmenvertrag bzw den Lagervertrag machen, so hat GOLDATO Anspruch auf das Pönale gemäß Punkt c).“ 

Aufgrund des Verweises auf eine unzulässige Klausel ist auch diese Klausel unzulässig, weil der Verbraucher unabhängig von seinem Verschulden und vom Verschulden der Beklagten zum Schadenersatz verpflichtet wird. Die Klausel wird auch nicht durch die Verwendung des Wortes Stornogebühr zulässig. Der von der Beklagten gemeinte Wortsinn ist der Klausel nicht zu unterstellen, weil dieser mit dem Begriff Pönale nicht vereinbar ist.

Klausel 16 (Punkt 3h der AGB): 

„Nach Beendigung des Lagervertrages werden Warenbestände an den Kunden gemäß Punkt 3.f) dieser AGB ausgeliefert, sobald alle dafür erforderlichen Informationen bekannt sind. Sollte der Kunde GOLDATO keine gültige Lieferadresse bekanntgegeben haben, nimmt GOLDATO die Ware für den Kunden in Verwahrung und ist berechtigt eine Verwahrungsgebühr in Höhe von 2 % des Lagerwertes pro Monat zu verrechnen.“ 

Durch den Verweis in Satz 1 auf Punkt 3f der AGB wird auf die unzulässigen Klauseln 9 bis 12 verwiesen, weswegen auch Klausel 16 als unzulässig zu qualifizieren ist. Der zweite Satz der Klausel verweist inhaltlich auf Klausel 9, wonach eine Auslieferung an die meisten Lieferadressen innerhalb der EU möglich sei, weswegen auch dieser Satz unzulässig ist.

Dem Erstgericht ist laut OGH auch dahingehend beizupflichten, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel auch gar keine Auslieferung möglich wäre, und er dann für einen unbestimmten Zeitraum Verwahrungsgebühr nach dieser Klausel zu zahlen hätte. Sollte die Verwahrungsgebühr analog der Lagergebühr in Gold abgezogen werden, würde dies den Warenbestand des Kunden langsam „auffressen“. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend.

Klausel 17 (Punkt 9 der AGB): 

„GOLDATO unterliegt keiner Vertrags- abschlusspflicht, und kann insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Deckung, sowie in Abhängigkeit vom Marktumfeld und dem Volumen der individuellen Bestellung frei über die Annahme oder Zurückweisung des vom Kunden an GOLDATO gerichteten Angebots entscheiden. GOLDATO schließt die Haftung für Schäden aus der Nichtannahme vom Vertragsangeboten aus.“ 

Das Vorbringen der Beklagten in der Revision widersprach ihren Behauptungen zu dieser Klausel in erster Instanz. Denn in der Klagebeantwortung gestand die Beklagte zu, dass mit der pauschalen Formulierung auch die willkürliche Ablehnung eines Kaufauftrages im Rahmen eines bereits gültigen Goldkaufplans möglich wäre. Durch das Wort insbesondere wird aber gerade nicht eine taxative Aufzählung der Verweigerungsgründe vorgenommen, sondern lediglich eine demonstrative.

Klausel 19 (Punkt 9 der AGB): 

„GOLDATO nimmt die Aufträge des Kunden ausschließlich auf elektronischem Wege über die Software GoldMine entgegen, erteilt Informationen an den Kunden und führt seine Aufzeichnungen ebenfalls ausschließlich auf elektronischem Wege über die Software GoldMine.“ 

Der OGH schloss sich der Beurteilung durch die Vorinstanzen an, dass der in der Klausel festgelegte Formvorbehalt für den Verbraucher nachteilig ist, weil die in der Klausel angeführte Erteilung von Informationen an den Kunden durch die Beklagte im Interesse des Verbrauchers liege und diese verhindert wird, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. Die Klausel regelt zudem nicht nur den Kommunikationsweg bei Auftragsannahme, sondern auch bei allen anderen „Informationen“. Soweit es um Erklärungen des Kunden geht, ist die Klausel entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus so zu verstehen, dass sie diesen nur Wirksamkeit zugestehen will, wenn sie über das Online-Portal erfolgen.

Klausel 21 (Punkt 9 der AGB): 

„Für Schäden aus der eventuell falschen, fehlerhaften, mangelhaften Eingabe von Daten im Zuge der Erfassung des Auftrags seitens des Kunden haftet GOLDATO nicht.“ 

§ 8 Abs 2 FAGG ist für die hier gegenständliche Klausel nicht relevant, da die Bestimmung die Verpflichtung des Unternehmers regelt, einen deutlichen Hinweis auf den Abschluss des Bestellvorgangs zu installieren. Die Relevanz für die Haftung für fehlerhafte Eingaben vermag die Beklagte nicht darzulegen. Die Klausel sieht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch einen Haftungsausschluss vor, wenn die Daten im Zuge der Erfassung durch die Beklagte fehlerhaft werden. Unklar und missverständlich bleibt zudem auch, ob sich der Ausdruck „seitens des Kunden“ auf die fehlerhafte Eingabe oder auf den Auftrag bezieht. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend.

Klausel 23 (Punkt 9 der AGB): 

„Bei Übernahme des gelieferten Edelmetalls durch den Kunden ist er verpflichtet, dieses zu überprüfen. Mit Übernahme des Edelmetalls erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass er die Ware überprüft hat und diese zumindest über die Eigenschaften gemäß seinem Auftrag verfügt. Beanstandungen des Kunden bezüglich des Gewichts, der Qualität und der Echtheit der gelieferten Ware nach Übernahme durch den Kunden können von GOLDATO nicht überprüft werden und sind deshalb nicht zulässig.“ 

Gegenständliche Klausel kommt einem Gewährleistungsausschluss gleich, weil Beanstandungen des Kunden bezüglich des Gewichts, der Qualität und der Echtheit der gelieferten Ware nach Übernahme für nicht zulässig erklärt. Die Klausel verstößt daher gegen § 9 Abs 1 KSchG.

Klausel 24 (Punkt 10 der AGB): 

„Vorliegende AGB gelten ab Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für unbestimmte Zeit und beinhalten die allgemeinen Bedingungen der zwischen GOLDATO und den Kunden zustande kommenden Rechtsgeschäfte, die für beide Parteien auch ohne gesonderter Bestimmung verbindlich sind, ausgenommen wenn die Parteien in einem gesonderten Übereinkommen darüber ausdrücklich schriftlich abweichend verfügen.“ 

Das Verständnis der Beklagten, die AGB gelten nur für jede einzelne Transaktion im Rahmen des Goldkaufplans, wurde vom OGH verneint. Die Klausel ist von einem Durchschnittskunden so zu verstehen, dass die AGB auch für alle zukünftigen Verträge gelten sollen. Die Klausel ist daher unzulässig.

Klausel 26 (Punkt 11b der AGB): 

„GOLDATO trifft nur die in diesen AGB ausdrücklich festgelegten Informationspflichten. GOLDATO hat Kunden daher nicht über drohende Kursverluste von Edelmetallen oder über sonstige Umstände zu informieren, die den Wert der Ware beeinträchtigen oder gefährden könnten. Des Weiteren erteilt GOLDATO dem Kunden auch keine sonstigen Ratschläge und Auskünfte.“ 

Das Verständnis der Beklagten, dass mit der Klausel nicht die gesetzlichen Informationspflichten eingeschränkt werden sollten, ist mit dem Klauselwortlaut nicht in Einklang zu bringen. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB,  weil der weitgehende Ausschluss gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten unzulässig ist.

Klausel 27 (Punkt 11e der AGB): 

„Für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der GOLDATO Handels GmbH gilt ausschließlich österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt, sofern nicht für Konsumenten ein anderer Gerichtsstand besteht.“ 

Der zweite Teil der Klausel (im Fettdruck) vermittelt dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck, der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit der Beklagten sei deren Sitz in Wien. Das verstößt aber gegen § 14 KSchG.

Das Berufungsgericht hat diese Klausel in zwei Teile geteilt, wobei die Rechtswahlklausel nicht als unzulässig qualifiziert wurde; der VKI hatte sich nämlich nicht gegen die Rechtswahlklausel gewandt. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Abweisung des Klagebegehrens betreffend den ersten Satz der Klausel 27 (siehe oben) wurde vom Kläger nicht mehr bekämpft und ist diese Abweisung daher in Rechtskraft erwachsen.

 

OGH 16.05.2021, 1 Ob 201/20w

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

Zum News.

 

Anmerkung:

Folgende Klauseln wurden bereits mit einem Teilanerkenntnisurteil als unzulässig beurteilt:

3) f) Eine Auslieferung ist an die meisten Lieferadressen innerhalb der Europäischen Union möglich.

9) GOLDATO übernimmt keine Haftung für Schäden und Kosten, die dem Kunden infolge einer gemäß diesen AGB durchgeführten Kündigung entstehen können.

9) Für eventuelle Kosten und Schäden des Kunden aus der elektronischen Durchführung der obigen Tätigkeiten schließt GOLDATO die Haftung ausdrücklich aus.

9) Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Ausführung eines Auftrags über die Software GoldMine unverzüglich zu überprüfen und im Falle einer eventuellen Abweichung vom Auftrag GOLDATO umgehend zu informieren. Im Fall einer verspäteten Überprüfung verliert der Kunde allfällige Korrektur- oder Ersatzansprüche.

10) GOLDATO behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit einseitig zu ändern. Die Änderungen bzw. die neuen AGB werden auf der Homepage kundgemacht und treten mit Kenntnisnahme durch den Kunden in Kraft. Der Kunde hat jedoch das Recht, die Änderungen mittels schriftlicher Nachricht an GOLDATO abzulehnen. Mit der Ablehnung werden die Änderungen rückwirkend unwirksam, die Ablehnung gilt jedoch gleichzeitig als Kündigung des Rahmenvertrags und des Lagervertrags gemäß Punkt 3.h.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang