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OGH: Unzulässige Klauseln bei GOLDATO

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die GOLDATO Handels GmbH geklagt. Das Unternehmen betreibt Handel mit Edelmetallen und bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern auch sogenannte „Goldkaufpläne“ zum langfristigen Erwerb von Gold an. Gegenstand des Verfahrens waren 27 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem die Bezahlung von Gebühren und  Entgelten mittels eingelagertem Gold sowie Modalitäten der Abrechnung zu Gunsten des Unternehmens vorsahen. Für 5 der angefochtenen Klauseln war bereits in der ersten Instanz ein Teilanerkenntnisurteil erfolgt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt die Gesetzwidrigkeit aller verbliebenen 22 Klauseln bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine der vom OGH für rechtswidrig beurteilten Klauseln betraf die vom Unternehmen vorgenommene automatische Umrechnung der Lagergebühr in Gold und den Abzug dieser Gebühr vom Warenbestand des Kunden. Den Konsumentinnen und Konsumenten wird dadurch laut OGH die Möglichkeit genommen, über ihren Goldbestand wirtschaftlich sinnvoll zu disponieren und günstig eingekauftes Gold samt generierter Kursgewinne zu behalten. Durch diese Regelung könnten Verbraucher einen Kursverlust erleiden, ohne diesen Vermögensnachteil aktiv beeinflussen zu können, während sie dies durch Bezahlung der Lagergebühr in Euro sehr wohl könnten. Die Kunden werden so ohne sachliche Rechtfertigung einem vermeidbaren Risiko ausgesetzt.

Eine weitere verworfene Klausel sah vor, dass die Rückzahlung einer zu leistenden Kaution in Form von Gold erfolgen sollte. Der OGH beurteilte diese Klausel als unzulässig, weil Verbraucher – auch wenn diese grundsätzlich zwecks Golderwerb an ein Unternehmen herangetreten sind – nicht zwangsläufig mit dem Erwerb von Gold zu einem unbestimmten Zeitpunkt und zu einem eventuell nicht gewünschten Kurs einverstanden sind. Gleiches urteilte der OGH auch für die verpflichtende Bezahlung der Lieferkosten durch den Abzug von Gold.

Haben Verbraucher das Gold zu einem hohen Kurs gekauft und werden diese dann verpflichtet, es zu einem niedrigen Kurs zwecks Begleichung z. B. der Lagergebühr wieder zu verkaufen, dann können die Verbraucher Verluste erleiden und liegt darin eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher, die bei einer unmittelbaren Zahlungsmöglichkeit der Lagergebühr in dieser Form nicht bestehen würde.

Auch die Möglichkeit von GOLDATO die Barrengrößen der auszuliefernden Goldbarren einseitig zu ändern und in weiterer Folge Stückelungsaufpreise für kleinere Stückelungen von Goldbarren verrechnen zu können, wurde vom OGH als unzulässig beurteilt. Ebenso wurden Gewährleistungsausschlüsse vom OGH als gesetzwidrig beurteilt, die bewirkten, dass Beanstandungen des Kunden bezüglich des Gewichts, der Qualität und der Echtheit der gelieferten Ware nach der Übergabe nicht mehr zulässig waren..

OGH 16.05.2021, 1 Ob 201/20w

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

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