Ein 1997 verlegter Parkettboden sollte saniert wurden. Die Sanierungsarbeiten wurden allerdings von einer Parkettbodenfirma nicht fachgerecht durchgeführt. Die Mängel waren insgesamt so gravierend, dass eine fachgerechte Behebung nur durch neuerliches Abschleifen des gesamten Bodens, Vornahme der unterlassenen Ausbesserungen, neuerliche Versiegelung und Instandsetzung der beschädigten Sockelleisten, Türen und Türstöcke möglich war. Eine derartige mangelhafte Sanierung war bis dato in diesem Unternehmen nicht nicht vorgekommen.
Obwohl die Parkettbodenfirma bereit war die Mängel zu beheben, wurde eine dritte Firma beauftragt und die Kosten eingeklagt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält fest, dass die Mangelhaftigkeit der Leistung alleine noch nicht ausreicht, um eine Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen unzumutbar zu machen. Angesichts der tadellosen Abwicklung zweier vorangegangener Aufträge ist es vertretbar, dass zunächst nur die Parkettbodenfirma selbst die Verbesserung vornimmt. Die aufgetretenen Fehlleistungen konnte objektiv betrachtet das Vertrauen in die Fähigkeiten der Parkettbodenfirma nicht so weit erschüttern, dass jeglicher Verbesserungsversuch unzumutbar gewesen wäre.
Daher können nur jene Kosten verlangt werden, die die Parkettbodenfirma selbst für die erforderlichen Sanierungsarbeiten aufwenden hätte müssen.
OGH 28.6.2016, 8 Ob 101/15h