Der VKI ging im Auftrag der AK Steiermark mittels Verbandsklage gegen eine Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Graz-Brück eGen. Fassung 2009 vor, nach der die Bank im Wege einer sogenannten Erklärungsfiktion die Entgelte für Dauerleistungen und die Leistungen auch im Verbrauchergeschäft unbeschränkt ändern konnte. Demnach sollte bei Schweigen der KundInnen - somit mangels Widerspruch - die Zustimmung zu derartigen auch unbeschränkten Änderungen fingiert werden. Ähnliche Klauseln waren und sind auch in den AGB´s anderer Banken enthalten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt diese Klausel als unzulässig. Damit sind alle Entgelterhöhungen, die auf Basis dieser Klausel erfolgt sind, unzulässig. Bei laufenden Verträgen mit Saldovorschreibungen sind unzulässige Entgelterhöhungen von der konkreten Bank bei der nächsten Saldomitteilung selbständig rückgängig zu machen.
Schon 2012 hatte der OGH eine Klausel als unzulässig beurteilt, welche Entgeltänderungen allgemein ohne Differenzierung für alle Zahlungsdienste an einen Index geknüpft hatte (vgl. OGH 1.8.2012, 1 Ob 244/11f).
OGH 11.4.2013, 1 Ob 210/12g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien