Der beklagte Betreiber stellte auf einer Messe einen Boxautomaten ("Kraftmesser") auf, der gegen Einwurf eines Euros drei Boxschläge auf einen herunterfallenden Lederball freigibt. Auf der Standfläche des Boxautomaten befanden sich mehrere ca 3 cm breite Spalten, die den Ablauf von Regenwasser ermöglichen sollten. Der Kläger blieb bei einem Schlag mit seinem Schuh in einer Spalte hängen, stürzte und verletzte sich.
OGH 3.8.2005, 9 Ob 19/05t