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OGH: Verkehrssicherungspflichten bei einem Boxautomaten

Den Betreiber von Boxautomaten treffen gegenüber Benützern vertragliche Verkehrssicherungspflichten. Diese werden nicht überspannt, wenn vom Betreiber verlangt wird, dass durch eine spaltenlose Ausführung der Bodenplatte verhindert wird, dass der Benützer bei der Abgabe von Boxschlägen mit seinen Schuhen hängen bleibt und stürzt.

Der beklagte Betreiber stellte auf einer Messe einen Boxautomaten ("Kraftmesser") auf, der gegen Einwurf eines Euros drei Boxschläge auf einen herunterfallenden Lederball freigibt. Auf der Standfläche des Boxautomaten befanden sich mehrere ca 3 cm breite Spalten, die den Ablauf von Regenwasser ermöglichen sollten. Der Kläger blieb bei einem Schlag mit seinem Schuh in einer Spalte hängen, stürzte und verletzte sich.

OGH 3.8.2005, 9 Ob 19/05t

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