Ein Golfclub hatte eine Versicherung gegen Einbruchdiebstahl abgeschlossen. 2011 kam es zu einem Einbruch, wobei die Täter durch ein ebenerdig gelegenes und gekipptes Fenster in das Clubhaus eindrangen.
Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass die Versicherung eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag berechtigterweise abgelehnt hat. Das Verlassen der Räumlichkeiten bei gekipptem Fenster muss als grob fahrlässig beurteilt werden
Lesen Sie mehr im unten verlinkten Artikel: OGH 18.2.2013, 7Ob239/12s