Zum Inhalt

OGH: VKI gewinnt gegen Lebenshilfe Wien wegen intransparenter Klauseln in Heimverträgen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - einen Musterprozeß gegen die Lebenshilfe Wien geführt und auf Zurückzahlung von zu Unrecht bezahlten Beträgen geklagt. Diese Beträge wurden aufgrund eines mit der Heimbewohnerin abgeschlossenen Heimvertrages verlangt, der dem KSchG nicht entspricht. Der OGH gab dem VKI nun vollinhaltlich Recht, nachdem die ersten beiden Instanzen zu Gunsten der Lebenshilfe entschieden hatten.

Eine Heimbewohnerin, die am Down Syndrom leidet wohnte seit September 2011 in einem Heim für vollbetreutes Wohnen der Lebenshilfe Wien. Der Heimvertrag enthielt eine Klausel die eine Bezahlung von EUR 280,- monatlich für Zusatzleistungen als Gesamtpaket vorsah.

Der VKI klagte daraufhin in einem Musterprozeß die Lebenshilfe auf Zahlung der zu Unrecht bezahlten Beträge. Ein Betreuungsvertrag hat nach dem KSchG eine Aufschlüsselung des Entgelts, jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besonderen Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten. Wenn der Heimträger Zusatzleistungen erbringt,  hat der Heimvertrag Angaben darüber zu enthalten. Im gegenständlichen Fall wurden die Leistungen aber im Gesamten bestellt, ohne, dass der Bewohner zwischen benötigten und nicht benötigten Zusatzleistungen wählten konnte.

Dies sah der OGH als intransparent an, es sei nicht möglich zu unterscheiden, ob es sich bei den Zusatzleistungen nicht ohnehin um Leistungen handelt, die der Grundbetreuung zuzurechnen sind. Für die Zahlungen der Zusatzleistungen der Heimbewohnerin fehlte somit auf Grund der Intransparenz des Heimvertrages die vertragliche Grundlage. Diese sind daher zurück zu zahlen.

OGH 29.1.2014, 7 Ob 232/13p
Volltextservice
Klagesvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

HINWEIS FÜR BETROFFENE HEIMBWOHNER BZW SACHWALTER:
Sollten Sie einen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, lassen Sie sich nicht überreden den Vertrag zu ändern indem zB eine unzulässige Klausel gestrichten wird. Es besteht die Gefahr, dass Sie dadurch weiter unzulässiger Weise die Zusatzleistungen pauschal bezahlen müssen.

Der Verein für Konsumenteninformation hat gegen die Lebenshilfe eine weitere Verbandsklage zu den unzulässigen Klauseln eingebracht. Neu abgeschlossenen Verträge sollten jedenfalls überprüft werden.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Reservierungskosten Pflegeheim

Reservierungskosten Pflegeheim

Aufgrund einiger Anfragen zum Thema „Reservierungskosten“ für ein Pflegeheim informieren wir Sie über Ihre Rechte.

LG Klagenfurt: unzulässige Klauseln im Heimvertrag AHA Seniorenzentrum Grafendorf

Der VKI ging gegen die AGB des AHA Seniorenzentrums Grafendorf vor, wobei aus ursprünglich 25 Klauseln der Abmahnung mangels uneingeschränkter Unterlassungserklärung wegen 7 Klauseln die Klage eingebracht wurde. Hinsichtlich 2 Klauseln kam es zu einem Anerkenntnis der Beklagten, die restlichen 5 eingeklagten Klauseln hat das LG Klagenfurt nun rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.

Versäumungsurteil gegen die 24h-Betreuungsagentur Rodlauer k.s.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die 24h-Betreuungsagentur Rodlauer k.s. wegen einiger Vertragsbedingungen geklagt, u.a. wegen Preisintransparenz, einer Klausel über die Verschwiegenheitspflicht und einer Konkurrenzklausel. Es erging ein Versäumungsurteil.

Unterlassungserklärung der Harmony & Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Harmony & Care GmbH wegen zweier Klauseln in ihrem Vermittlungsvertrag abgemahnt. Es handelt sich dabei um die Klauseln über den Beitrag zu den Reisekosten und der Organisation sowie um ein nachvertragliches Konkurrenzverbot inkl. Vertragsstrafe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im ABGB, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (PB-VO) und auch des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstoßen, wurde die Harmony & Care GmbH abgemahnt. Die Agentur hat zu beiden Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der STADT SALZBURG Senioreneinrichtungen

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Stadt Salzburg (Senioreneinrichtungen) wegen elf Klauseln in ihrem Seniorenwohnhausvertrag abgemahnt. Davon umfasst sind ua Klauseln über eine einseitige Entgelterhöhung, Kündigung, Räumung bzw Benützungsentgelt für ein nicht rechtzeitig geräumtes Zimmer oder die Zahlung der Differenz infolge Nichtzahlung durch die Sozialhilfe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), va des Heimvertragsrechts (§§ 27b ff KSchG) und auch des ABGB verstoßen, wurde die Stadt Salzburg abgemahnt. Die Stadt Salzburg hat zu allen Klauseln am 24.06.2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungsvergleich mit GUTBETREUT.at GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur GUTBETREUT.at GmbH wegen insgesamt 26 unzulässiger Klauseln abgemahnt. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat der VKI Klage eingebracht. Das Verfahren konnte schließlich mit einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich beendet werden.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang