Eine Heimbewohnerin, die am Down Syndrom leidet wohnte seit September 2011 in einem Heim für vollbetreutes Wohnen der Lebenshilfe Wien. Der Heimvertrag enthielt eine Klausel die eine Bezahlung von EUR 280,- monatlich für Zusatzleistungen als Gesamtpaket vorsah.
Der VKI klagte daraufhin in einem Musterprozeß die Lebenshilfe auf Zahlung der zu Unrecht bezahlten Beträge. Ein Betreuungsvertrag hat nach dem KSchG eine Aufschlüsselung des Entgelts, jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besonderen Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten. Wenn der Heimträger Zusatzleistungen erbringt, hat der Heimvertrag Angaben darüber zu enthalten. Im gegenständlichen Fall wurden die Leistungen aber im Gesamten bestellt, ohne, dass der Bewohner zwischen benötigten und nicht benötigten Zusatzleistungen wählten konnte.
Dies sah der OGH als intransparent an, es sei nicht möglich zu unterscheiden, ob es sich bei den Zusatzleistungen nicht ohnehin um Leistungen handelt, die der Grundbetreuung zuzurechnen sind. Für die Zahlungen der Zusatzleistungen der Heimbewohnerin fehlte somit auf Grund der Intransparenz des Heimvertrages die vertragliche Grundlage. Diese sind daher zurück zu zahlen.
OGH 29.1.2014, 7 Ob 232/13p
Volltextservice
Klagesvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
HINWEIS FÜR BETROFFENE HEIMBWOHNER BZW SACHWALTER:
Sollten Sie einen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, lassen Sie sich nicht überreden den Vertrag zu ändern indem zB eine unzulässige Klausel gestrichten wird. Es besteht die Gefahr, dass Sie dadurch weiter unzulässiger Weise die Zusatzleistungen pauschal bezahlen müssen.
Der Verein für Konsumenteninformation hat gegen die Lebenshilfe eine weitere Verbandsklage zu den unzulässigen Klauseln eingebracht. Neu abgeschlossenen Verträge sollten jedenfalls überprüft werden.