Ausgangspunkt war die Klage einer Frau, die für ihre dreiköpfige Familie und drei weitere Bekannte für den Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 5. Jänner 2005 einen Pauschalurlaub in Phuket gebucht hatte. Am 26. Dezember wurde die Hotelanlage vollständig zerstört: Die Tsunsami-Katatsrophe war über Südostasien hereingebrochen und hatte auch Thailand nicht verschont. Die sechs Touristen überlebten und kehrten am 28. Dezember vorzeitig nach Wien zurück.
Der Reiseveranstalter erstattete ihnen in weiterer Folge nur den anteiligen Preis für zehn Übernachtungen inklusive Frühstück sowie die verrechneten Saisonzuschläge zurück. Damit war die Frau nicht einverstanden: Mit dem Hinweis, sie habe eine 14-tägige Reise gebucht und davon nur vier Tage konsumieren können, machte sie eine weit höhere Preisminderung geltend.
Der OGH hielt in 10 Ob 2/07b dazu erfreulicherweise fest, dass Touristen bei einem Reiseabbruch in Folge einer für sie unvorhersehbaren Naturkatastrophe für die verbrauchten Reiseleistungen nur ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen haben und den Differenzbetrag zur vollen Höhe der ihnen in Rechnung gestellten Kosten vom Veranstalter zurückfordern können. Eine Risikoverschiebung zum Nachteil des Konsumenten sei in diesen Fällen nicht zulässig.