Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB.
In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.
Die Vorlagefragen sollen abklären ob der Verstoß gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO vorliegt. Der OGH verweist darauf, dass es derzeit strittig ist, ob sich die SEPA-VO vorwiegend an Zahlungsdienstleister richtet, den Zahlungsverkehr, nicht jedoch den Zahler schützen soll, und ein Zahlungsempfänger unionsweit allen Zahlern das SEPA-Lastschriftverfahren anbieten muss.
Laut OGH regelt die SEPA-VO (unabhängig von deren Bezeichnung) auch das Verhältnis zwischen Zahlungsempfängern und Zahlern und soll auch den Zahler schützen.
Nun ist der EuGH am Zug.
OGH 20.12.2017, 10 Ob 36/17t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien